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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 81/11

Datum:
27.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 81/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:0927.2K81.11.00
 
Schlagworte:
Kostenbeitrag; Einkommen; Vermögen; Verkaufserlös; Hausverkauf
Normen:
SGB VIII § 94 Abs 6; SGB VIII § 93 Abs 1; SGB VIII § 92 Abs 5
Leitsätze:

Die Umwandlung eines vor dem Hilfezeitraum angefallenen Erbes in Form von Sachvermögen in Geldvermögen während des Bedarfszeitraums erlaubt nicht dessen Behandlung als Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII.

Erstattungszahlungen der privaten Krankenkassen sind kein Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII.

 
Tenor:

Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2010 wird aufgehoben, soweit der dort festgesetzte Kostenbeitrag den Betrag von 14.192,80 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 1/3 die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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