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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2321/11

Datum:
15.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2321/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1015.2K2321.11.00
 
Schlagworte:
Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr; Parkerleichterung für Handwerksbetriebe; Eintragung; Handwerksrolle; angestellter Zahntechniker; Service- und Werkstattfahrzeuge; Reparatur- und Montagearbeiten
Normen:
VwGO § 113 Abs 1 Satz 4; StVO § 46; Parkerlaubnisse für Handwerker und sonstige Betriebe
Leitsätze:

Auf die in Nordrhein-Westfalen geltenden Richtlinien über Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe kann sich nur der Handwerker berufen, der in die Handwerksrolle eingetragen ist und über entsprechende Service- und Werkstattfahrzeuge verfügt, die bei Reparatur- und Montagearbeiten eingesetzt werden. Ein bei einem Zahnarzt angestellter Zahntechniker, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, kann keine Rechte aus den Regelungen über die Handwerkerparkerlaubnis herleiten.

Ein PKW der mittleren Oberklasse (hier Mercedes E-Klasse) kann ohne besondere Umbauten nicht als Werkstatt- oder Servicewagen im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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