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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2258/12

Datum:
03.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
2 K 2258/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1203.2K2258.12.00
 
Schlagworte:
Abstimmungsbescheinigung; isolierte Anfechtungsklage; faires Verwaltungsverfahren; Beratungspflicht
Normen:
AllgFörderPflegeVO § 1 Abs 2 Satz 3;; GesBerVO § 6 Satz 3
 
Tenor:

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 23. August 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet

 
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