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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2160/11

Datum:
07.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2160/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:0507.2K2160.11.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten betr. die Radwegebenutzungspflicht mit dem Verkehrszeichen 240 an der Weinstraße zwischen Bahnhofstraße und Kurt-Koblitz-Ring in Alsdorf in der Fassung des Bescheides vom 8. November 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann  die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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