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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1832/11

Datum:
24.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1832/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:0924.2K1832.11.00
 
Schlagworte:
Pflegewohngeld; Vermögen; Geldvermögen; Bestattungsvorsorgevertrag; Härtefall; Nichtvorhandensein von Vermögen; Beweisnotstand
Normen:
PfG NRW § 12 Abs 1; PfG NRW § 12 Abs 3; PflFEinrVO § 4
Leitsätze:

Auch hinsichtlich des Pflegewohngeldes gilt der Grundsatz, dass es dem Heimbewohner obliegt, die Vermögensverhältnisse offenzulegen und zu klären. Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen gehen im Grundsatz zu seinen Lasten. Ist dies infolge Demenz auch mit Hilfe Dritter nicht möglich, kann ein unverschuldeter Beweisnotstand vorliegen, der bei der Würdigung der Tatsachen zu berücksichtigen ist.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2011 verpflichtet, dem Alten- und Pflegeheim N.             E.       in I.         für die frühere Heimbewohnerin F.    (*) S.       für den Zeitraum vom 14. Juli 2011 bis zum 13. Juli 2012 Pflegewohngeld in Höhe von 5.050,89 € zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen 1/20, der Beklagte 19/20 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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