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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1751/12

Datum:
03.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1751/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1203.2K1751.12.00
 
Schlagworte:
Investitionskostenpauschale Ambulante Pflegeeinrichtung Nebenbestimmung Bewilligungsbescheid
Normen:
PfG NRW § 10; PfG NRW § 9; AmbPFFV § 1; AmbPFFV § 2; SGB X § 32 Abs 1
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die im Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 23. Mai 2012 unter „Auflagen“ aufgeführten Bestimmungen:

- "Da durch die Investitionskostenpauschale die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von ambulanten Pflegeeinrichtungen gefördert werden, ist der ausgezahlte Betrag auch für diese Zwecke zu verwenden. Das bedeutet, dass die Investitionskostenpauschale für die Einrichtung und den Erwerb von Gebäuden, Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden sowie die Erstbeschaffung, Instandsetzung, Instandhaltung und Wiederbeschaffung beweglicher Anlagegüter bestimmt ist. Ausgenommen ist die Förderung von zum Verbrauch bestimmten Wirtschaftsgütern gemäß der Pflege-Abgrenzungsverordnung aufgrund von § 83 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI."

- "Dem Kreis E.     wird ein Prüfungsrecht eingeräumt."

- "Die Investitionskosten dürfen nicht den Patienten oder sonstigen Dritten in Rechnung gestellt werden."

- "Sollten sich bei einer Prüfung Abweichungen hinsichtlich der Vorbehalte oder Verstöße gegen eine oder mehrere Auflagen ergeben, behalte ich mir den Widerruf dieses Bescheides sowie Rückforderungen von Teilbeträgen bzw. des Gesamtbetrages vor."

werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/7 und der Beklagte zu 5/7.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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