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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1716/11

Datum:
03.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1716/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1203.2K1716.11.00
 
Schlagworte:
Investitionskostenpauschale; Versorgungsvertrag; Vergütungsvertrag; Rechtsnachfolge; Kündigung
Normen:
PfG NRW § 9 Abs 2; PfG NRW § 10 Abs 2; SGB XI § 72 Abs 1; SGB XI § 74; SGB XI § 89
Leitsätze:

Ein Gesellschafter einer GbR, der rückwirkend zum Ende des Vorjahrs ausscheidet, kann im danach folgenden Geschäftsjahr - ohne Nachweis einer entsprechenden Bevollmächtigung keinen Antrag auf Bewilligung einer Investitionskostenpauschale nach § 10 Abs. 2 PfG NRW stellen.

Eine wirksame zivilrechtliche Regelung der Rechtsnachfolge bewirkt nicht automatisch eine Rechtsnachfolge hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Berechtigungen.

Eine Investitionslkostenpauschale kann weiter nicht gewährt werden, wenn im maßgeblichen Geschäftsjahr der bestehende Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und die Vergütungsregelung nah § 89 SGB XI erloschen sind. Letzteres ist etwa der Fall, wenn in einem Geschäftsjahr keine Pflegedienstleiterin, kein Pflegepersonal und auch keine zu betreuenden Patienten vorhanden sind. In einem solchen Fall bedarf es keiner Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 74 SGB XI.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 
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