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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1599/11

Datum:
19.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1599/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:0319.2K1599.11.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Anordnungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 1. August 2011 wird aufgehoben, soweit dort der Klägerin unter Zif. 2. mit Hinweis auf Zif. 4.1.1 in Verbindung mit Zif. 3.9. des Inspektionsberichtes vom 29. Juli 2011 binnen sechs Wochen die Beseitigung des im Rahmen hygienischer Aufbereitung der Endoskopie festgestellten Mangels der fehlenden Sachkunde der Mitarbeiterin Frau J.   X.     infolge fehlender Ausbildung als Arzthelferin oder medizinische Fachangestellte auferlegt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin neun Zehntel und das beklagte Land ein Zehntel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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