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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1488/11

Datum:
27.08.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1488/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:0827.2K1488.11.00
 
Schlagworte:
Investitionskostenförderung; Mobiler sozialer Dienst; Ambulante Pflegeversicherung; Versorgungsvertrag; Kooperation; Vertrauensschutz; Treu und Glauben
Normen:
PfG NRW § 10; PfG NRW § 8 Abs 2; PfG NRW § 9 Abs 2;; SGB XI § 71; SGB XI § 72; BGB § 242
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen der Annahme von Vertrauensschutz bei der Förderung mobiler sozialer Dienste

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Juli 2011 verpflichtet, der Klägerin eine Investitionskostenpauschale für das Jahr 2011 nach dem Landespflegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Höhe von 8.747,32 € zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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