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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 108/13

Datum:
27.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 108/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:0927.2K108.13.00
 
Schlagworte:
Kostenbeitrag; Einkommen; Vermögen; Zuflusstheorie; Ausbildungsversicherung; besondere Härte
Normen:
SGB VIII § 94 Abs 6; SGB VIII § 93 Abs 1; SGB VIII § 92 Abs 5
Leitsätze:

Wann ist eine Ausbildungsversicherung als Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII zu berücksichtigen, wenn der Abschluss des Versicherungsvertrages und die Einzahlung des auf Spenden beruhenden Kapitalstocks in einem vorangegangenen Hilfezeitraum erfolgte, die Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts durch das Vormundschaftsgericht während des Bedarfszeitraumserteilt wurde und die Auszahlung der Versicherungsleistung für die Zeit nach dem Bedarfszeitraum vereinbart ist.

Zu den Umständen der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII, die in einem Einzelfall dem Einsatz einer Ausbildungsversicherung als Einkommen bei der Festsetzung eines Kostenbeitrages entgegenstehen können.

 
Tenor:

Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2012 wird aufgehoben, soweit der dort festgesetzte Kostenbeitrag den Betrag von 8.305,91 € übersteigt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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