Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 107/13

Datum:
27.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 107/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:0927.2K107.13.00
 
Schlagworte:
Kostenbeitrag; Einkommen; Vermögen; Zuflusstheorie; Ausbildungsversicherung; besondere Härte
Normen:
SGB VIII § 94 Abs 6; SGB VIII § 93 Abs 1; SGB VIII § 92 Abs 5
Leitsätze:

Zur Frage wann eine Ausbildungsversicherung als Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII zu berücksichtigen ist, wenn der Abschluss des Versicherungsvertrages und die Einzahlung des auf Spenden beruhenden Kapitalstocks in einem vorangegangenen Hilfezeitraums erfolgte, die Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts durch das Vormundschaftsgericht während des Bedarfszeitraums erteilt wurde und die Auszahlung der Versicherungsleistung für die Zeit nach dem Bedarfszeitraum vereinbart ist.

Zu den Umständen der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII in einem Einzelfall, die dem Einsatz einer Ausbildungsversicherung entgegenstehen kann.

 
Tenor:

Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2012 wird aufgehoben, soweit der dort festgesetzte Kostenbeitrag den Betrag von 8.497,05 € übersteigt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
1234567891011121314151617181920212223242526272829303132333435363738
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank