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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1075/11

Datum:
10.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1075/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1210.2K1075.11.00
 
Schlagworte:
Unterhaltsvorschussleistungen; Alleinerziehung; Elternteile; regelmäßiger Wechsel der Betreuung; Erstattungsanspruch eines anderen Sozialleistungsträgers
Normen:
UVG § 1 Abs 2 ; UVG § 9 Abs 1;SGB X § 104; SGB X § 102 ff; SGB II § 5 Abs1
Leitsätze:

Von Alleinerziehung im Sinne des Unterhaltsvorschussrechts kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Eltern zwar getennt leben, das Kind aber in regelmäßigem Wechsel in gleichem Umfang mit dem anderen Elternteil zusammenlebt..

Zum Überprüfungsumfang des Erstattungsbegehrens eines anderen Sozialleistungsträgers durch die Unterhaltsvorschusskasse.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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