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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1074/11

Datum:
10.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1074/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1210.2K1074.11.00
 
Schlagworte:
Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen; abwechselnde Betreuung; alleinerziehendes Elterteil; Ersatzforderung; unvollständige Angaben
Normen:
UVG § 5 Abs 1 Nr 1; UVG § 5 Abs 2 Nr 2; UVG § 1 Abs 3
Leitsätze:

Es besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn sich das Kind bei beiden der getrennt lebenden Elternteilen abwechselnd aufhält und dem entsprechend von beiden Elternteilen betreut und versorgt wird.

Der Rückforderungsanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Vertreterin des Jugendamtes - aber nicht der Unterhaltsvorschusskasse - in Wahrnehmung der Aufgaben nach §50 SGB VIII an dem Gerichtstermin teilgenommen hat, in dem die abwechselnde Betreuung des Kindes durch Mutter und Vater in einem Zwischenvergleich vereinbart wurde

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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