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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1010/11

Datum:
27.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1010/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:0927.2K1010.11.00
 
Schlagworte:
Kostenbeitrag; Erbe; Einkommen; Vermögen; Sachvermögen; Verkaufserlös; Private Krankenversicherung; Erstattungszahlungen; Geldvermögen; Erbschaftssteuer; Versicherungsprämie
Normen:
SGB VIII § 94 Abs 6; SGB VIII § 93 Abs 1; SGB VIII § 92 Abs 5; SGB VIII § 92 Abs 1 a
Leitsätze:

Die Umwandlung eines vor dem Hilfezeitraum angefallenen Erbes in Form von Sacvermögen iin Geldvermögen während des Bedarfszeitraums erlaubt nicht dessen Behandlung als Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII

Erstattungszahlungen der privaten Krankenkasse für ärztliche Behandlung und medikamentöse Versorgung sind kein Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII.

Rückerstattung rechtswidrig zu hoch angesetzter Erbschaftssteuer ist zumindest in den Fällen, in denen Zahlung und Erstattung im Bedarfszeitraum liegen, kein einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII. Nichts anderes gilt für de im Bedarfszeitraum gezahlte und aufgrund der Vertragskündigung erstattete Versicherungsprämie.

 
Tenor:

(1*) Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 23. Mai 2011 wird aufgehoben, soweit der dort festgesetzte Kostenbeitrag den Betrag von 7.348,04 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 1/20 die Beklagte 19/20 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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