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Verwaltungsgericht Aachen, 1 M 17/13

Datum:
23.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 M 17/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1023.1M17.13.00
 
Schlagworte:
Zwangsgeld, Hoheitsträger, Vollstreckung, Androhung, Einstweilige Anordnung
Normen:
VwGO § 172, VwGO § 123
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Dem Vollstreckungsschuldner wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € für den Fall angedroht, dass er der ihm durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. September 2013 im Verfahren 1 L 423/13 auferlegten Anordnung, den Vollstreckungsgläubiger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die unter dem Aktenzeichen VG Aachen (1 K 1467/13) geführten Klage zu der am 1. September 2013 begonnenen Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zuzulassen und ihn insoweit nicht wegen der an seinen Armen befindlichen Tätowierungen auszuschließen, nicht innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Entscheidung nachkommt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner.

 
1 234567891011
 

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