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Dem Vollstreckungsschuldner wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € für den Fall angedroht, dass er der ihm durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. September 2013 im Verfahren 1 L 423/13 auferlegten Anordnung, den Vollstreckungsgläubiger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die unter dem Aktenzeichen VG Aachen (1 K 1467/13) geführten Klage zu der am 1. September 2013 begonnenen Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zuzulassen und ihn insoweit nicht wegen der an seinen Armen befindlichen Tätowierungen auszuschließen, nicht innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Entscheidung nachkommt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner.
Gründe:
2Der nach § 172 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag des Vollstreckungsgläubigers ist begründet.
3Gemäß § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszuges gegen eine Behörde, die ihrer Verpflichtung aus Urteilen auf Folgenbeseitigung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO), Verpflichtungsurteilen (§ 113 Abs. 5 VwGO) oder einstweiligen Anordnungen (§ 123 VwGO) nicht nachkommt, auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis 10.000,- € androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann das Zwangsgeld wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
4Die für die Zwangsgeldandrohung im Sinne von § 172 Satz 1 VwGO erforderlichen Voraussetzungen liegen vor.
5Die von der Kammer unter dem 12. September 2013 erlassene einstweilige Anordnung im Verfahren 1 L 423/13 ist nach §§ 168 Abs. 1 Nr. 2, § 172 Satz 1 VwGO vollstreckbar. Die beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Entscheidung eingelegte und unter dem Aktenzeichen 6 B 1105/13 geführte Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, § 149 Abs. 1 VwGO. Auch hat das Oberverwaltungsgericht keine einstweilige Aussetzung der Vollziehung gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt.
6Die einmonatige Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 123 Abs. 3 VwGO auch für die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung gilt und mit der Zustellung des im Tenor bezeichneten Beschlusses am 13. September 2013 zu laufen begann, ist zwischenzeitlich verstrichen.
7Der Vollstreckungsschuldner ist dem Vollstreckungsbegehren des Vollstreckungsgläubigers bisher auch nicht nachgekommen, sondern hält ausdrücklich an seiner Weigerung fest. Zwar hat der Vollstreckungsschuldner dem Vollstreckungsgläubiger erlaubt, als Gasthörer an der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen. Dies erfüllt aber nicht die durch den im Tenor bezeichneten Beschluss ausgesprochene Anordnung, den Vollstreckungsgläubiger zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zuzulassen. Denn nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen werden die Bewerberinnen und Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen bzw. Kommissaranwärtern ernannt. Dieser mit der Zulassung zur Ausbildung zwingend verbundenen gesetzlichen Folge ist der Vollstreckungsschuldner nicht nachgekommen. Die mit der Zulassung verbundene Pflicht, den Vollstreckungsgläubiger in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen, lag erkennbar der durch den Beschluss des Gerichts vom 12. September 2013 - 1 L 423/13 – ausgesprochenen Anordnung zu Grunde.
8Auch die Einwände des Vollstreckungsschuldners, dass der Beschluss offenkundig fehlerhaft sei und eine Vollziehung des Beschlusses vor einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die eingelegte Beschwerde ihn unzumutbar belaste, bleiben ohne Erfolg. Die Androhung, Festsetzung und Vollstreckung nach § 172 VwGO steht nicht im Ermessen des Gerichts. Die vorgebrachten Einwände sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bzw. des Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung vor dem Oberverwaltungsgericht vorzutragen. Sie sind für das hiesige Verfahren aber ohne Belang.
9Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- € hält die Kammer für angemessen. Wegen der besonderen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand und des Umstandes, dass der Vollstreckungsschuldner bislang keine Anstalten zur Umsetzung der durch die einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung unternommen hat, ist es zur Wahrung des durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes geschützten Rechts des Vollstreckungsgläubigers auf effektiven und zeitgerechten Rechtschutz sowie zur Förderung einer wirkungsvollen Vollstreckung gerechtfertigt, den in § 172 VwGO aufgeführten Höchstbetrag in Ansatz zu bringen. Da der Ausbildungsgang, zu dem der Vollstreckungsgläubiger in der Hauptsache zugelassen werden möchte, bereits begonnen hat, ist auch die Frist von einer Woche gerechtfertigt.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
11Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil gemäß Nummer 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur eine Festgebühr in Höhe von 15,- Euro anfällt.