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Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 539/13

Datum:
20.11.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 539/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1120.1L539.13.00
 
Schlagworte:
Aufhebung; Aussetzung; Behörde; Beschäftigung; Gründe; sachlich; Telekom; Verfügung; Vollziehung; Zuweisung
Normen:
VwGO § 80 Abs 2 Satz 1 Nr 4; VwGO § 80 Abs 3; VwGO § 80 Abs 4 Satz 1; VwGO § 80 Abs 5 Satz 1
Leitsätze:

Nach Aussetzung einer nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangenen Vollziehungsanordnung muss die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO erneut eine schriftliche Begründung für das besondere Vollziehungsinteresse abgeben, wenn sie die Aussetzungsentscheidung rückgängig machen will.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15. Februar 2013 gegen  die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013, durch die der Antragstellerin eine Tätigkeit im Unternehmen W.       D.        T.        GmbH in H.             zugewiesen worden ist, wird wiederhergestellt.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,‑ € festgesetzt.

 
1 2345678910111213141516171819202122
 

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