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Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 423/13

Datum:
12.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 423/13
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:0912.1L423.13.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1105/13
Schlagworte:
Folgenabwägung
Normen:
VwGO § 123
Leitsätze:

Ausbildung für gehobenen Polizeivollzugsdienst

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.              Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gleichen Rubrums - VG Aachen 1 K 1467/13 - zu der am 1. September 2013 beginnenden Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zuzulassen und ihn insoweit nicht wegen der an seinen Armen befindlichen Tätowierungen auszuschließen.

              Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf bis zu 2.500,‑ EUR festgesetzt.

 
1 23456
 

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