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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2355/12.A

Datum:
09.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2355/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1209.1K2355.12A.00
 
Schlagworte:
Roma; Mazedonien; Asylfolgeverfahren
Normen:
AsylVfG § 3; AsylVfG § 4;; AufenthG § 60 Abs 5; AufenthG § 60 Abs 7
Leitsätze:

Roma unterliegen in Mazedonien keiner Gruppenverfolgung

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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