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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1718/12

Datum:
24.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1718/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1024.1K1718.12.00
 
Schlagworte:
Amtsausübung; angemessen; Beamte; Bestellung; dienstlich; erforderlich; Finanzamt; Interssen; Mängel; Nebenamt; rechtswidrig; SAP; verhältnismäßig; Widerruf
Normen:
LBG § 48; LBG § 49 Abs 2; VwVfG § 35;; VwVfG § 40; VwVfG § 49 Abs 1; VwGO § 42 Abs 1 Satz 1;; VwGO § 114; NtV § 2 Abs 2
Leitsätze:

1. Der Widerruf einer Bestellung zum SAP ist ein belastender Verwaltungsakt, der sowohl nach § 48 Satz 3 LBG NRW als auch nach § 49 VwVfG BRW widerrufen werden kann.

2. Der Widerruf ist unverhältnismäig und deshalb rechtswidrig, wenn der die Dienststellenleitung keine ihr von vorgesetzter Stelle aufgezeigten Möglichkeiten in Betracht zieht,durch die von ihr beklagte Mängel in der Amtsausübung eines SAP anders als durch einen Widerruf der Bestellung beseitigt werden können.

 
Tenor:

Der Bescheid der Vorsteherin des Finanzamtes B.-Stadt vom 24. Mai 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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