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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1117/12

Datum:
24.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1117/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2013:1024.1K1117.12.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2721/13
Schlagworte:
Auswahl; Beamter; Beurteilung; Bewertung; dienstlich; Eignung; Kriterien; Leistung; Merkmal; nachvollziehbar; Note; plausibel; Richtlinie; Vergleich; Verwendung
Normen:
GG Art 3 Abs 1; GG Art 33 Abs 2; LBG § 93; BRLPol Nr 6
Leitsätze:

Die BRL Pol erfordern es, dass die Beurteilung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale in einer dienstlichen Beurteilung unter ausdrücklicher Einbeziehung der zugehörigen Beurteilungskriterien erfolgt

Eine dienstliche Beurteilung ist fehlerhaft und durch das GEricht aufzuheben, wenn die Leistungs- und Befähigungsmerkmale nur durch Angabe einer Note oder Bewertungsstufe bewertet werden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, die zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellte dienstliche Beurteilung des Klägers vom 9. Januar 2012 aufzuheben und für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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