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Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2565/12.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2012 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet, weil das private Interesse, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Ordnungsverfügung überwiegt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bestehen mit Blick auf die soweit ersichtlich ungeklärte Übernahme von Transportkosten zu einer Einrichtung, die die Antragstellerin behandeln bzw. medizinisch betreuen kann, sowie von notwendigen Untersuchungskosten (beispielsweise für Röntgenaufnahmen oder Computertomographien) im serbischen Gesundheitssystem.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden (§§ 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, 83 b des Asylverfahrensgesetzes [AsylVfG]).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).