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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 165/11

Datum:
10.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 165/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2012:0210.9K165.11.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, seinen Abhilfebe-scheid vom 2. Dezember 2010 um eine Entscheidung über die Kosten zu ergänzen, dass der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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