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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1159/10

Datum:
14.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1159/10
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2012:0314.8K1159.10.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis gem. § 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erteilen.

Der mündliche Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Juni 2010, mit dem Gebühren in Höhe von 40,- EUR für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 5 AufenthG erhoben worden sind, wird insoweit aufgehoben als darin Gebühren in Höhe von mehr als 20,45 EUR festgesetzt worden sind. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 19,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2010 zurückzuerstatten.

Der mündliche Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2011, mit dem Gebühren in Höhe von 30,- EUR für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 5 AufenthG erhoben worden sind, wird insoweit aufgehoben als darin Gebühren in Höhe von mehr als 15,45 EUR festgesetzt worden sind. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 14,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2011 zurückzuerstatten.

Der mündliche Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2012, mit dem Gebühren in Höhe von 135,- EUR für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis/EG erhoben worden sind, wird insoweit aufgehoben als darin Gebühren in Höhe von mehr als 30,68 EUR festgesetzt worden sind. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 104,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2011 zurückzuerstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

 
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