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Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 353/12

Datum:
16.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 353/12
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2012:0816.6L353.12.00
 
Tenor:

I.

1. Die Durchsuchung der Wohnung einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-)Briefkastens und - soweit vorhanden - eines Postfachs sowie die Durchsuchung etwaiger Nebengelasse der Wohnung (Garage etc.) des am 00.00.0000 in I. geborenen und in B., C. -Straße, wohnhaften Antragsgegners und die Durchsuchung der von ihm genutzten Fahrzeuge wird

a. zum Zweck der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten wie insbesondere von Unterlagen/Akten zum Mitgliederbestand (Mitgliederverzeichnisse) sowie zu Finanzierung und Funktionsweise Protokollen der Mitgliederversammlungen, Organi-sationsplänen sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen Propaganda- bzw. Informationsmaterial mit Bezug zu den Aktivitäten des Vereins "Kameradschaft Aachener Land" - K-A-L - und etwaiger Verteiler- und Bezugslisten rechtsextremistischen und nationalsozialistischen Symbolen (Abzeichen, Büsten, Fahnen, Orden, Urkunden), sofern sie einen Bezug zu dem Verein K-A-L aufweisen Schriftverkehr Kontoverbindungen mit Kontounterlagen, EC-Karten, Kontokarten, PIN-/TAN-Listen Bargeldbeträgen mit Kassenaufzeichnungen

b. zum Zweck des Auffindens, der vorläufigen Sicherstellung und der Mitnahme von PCs und anderen digitalen Speichermedien (CD-ROM, DVD, USB-Sticks, onlinestorage), die als Beweismittel dafür dienen können, die Aktivitäten des Vereins K-A-L sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Betroffenen weiter aufzuklären, angeordnet.

2. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die bei der Durchführung der in Ziffer 1. angeordneten Durchsuchung gefunden werden und die als Beweismittel im Sinne der Ziffer 1. dienen können, wird angeordnet.

Von der vorstehenden Anordnung der Beschlagnahme sind PCs und andere digitale Speichermedien ausgenommen.

Insoweit hat der Antragsteller zu Recht keinen Beschlagnahmeantrag gestellt, weil die Eignung von PCs und anderen digitalen Speichermedien als Beweismittel erst nach Durchsicht der vom Antragsteller im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Datenträger beurteilt werden kann (vgl. Kammerbeschluss vom 20. April 2012 - 6 L 165/12 -, juris, Rdn. 33 bis 38).

3. Die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in B. , C. -Straße, einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-)Briefkastens und - soweit vorhanden - eines Postfaches sowie die Durchsuchung etwaiger Nebengelasse der Wohnung (Garage etc.) des Antragsgegners und die Durchsuchung der von ihm genutzten Fahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung des mit der insoweit sofort vollziehbaren Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2012 (Az. 402-57.07.12) beschlagnahmten Vereinsvermögens des Vereins K-A-L wird angeordnet.

Sofern der Antragsgegner nicht Vorstandsmitglied des verbotenen Vereins ist, dürfen Sachen des Vereinsvermögens in seinem Gewahrsam nur aufgrund eines besonderen Sicherstellungsbescheids sichergestellt werden, der ihm spätestens vor der tatsächlichen Sicherstellung bekannt gegeben werden muss.

4. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner.

II.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe wird der Antragsteller beauftragt.

 
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