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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 625/10.A

Datum:
30.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 625/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2012:0130.6K625.10A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2010 und unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Juni 2003 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot in Bezug auf die Türkei vorliegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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