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Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 557/11

Datum:
13.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 557/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2012:0313.6K557.11.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2011 rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet gewesen ist, über den für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Oktober 2011 gestellten Antrag des Klägers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb eines Straßencafés und das Aufstellen von fünf Tischen mit jeweils vier Stühlen auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Hotel "I. " in N. , S.--straße, neu zu entscheiden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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