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Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 837/11

Datum:
24.05.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 837/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2012:0524.5K837.11.00
 
Schlagworte:
Baugenehmigung; Denkmal; Denkmalwert; Begründung; Gründe des Denkmalschutzes
Normen:
BauO NRW § 75 Abs 1 Satz 1; DSchG NRW § 9 Abs 3 Satz 1; DSchG NRW § 9 Abs 2; DSchG § 3 Abs 1 Satz 2
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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