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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 305/11.A

Datum:
16.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 305/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2012:0716.4K305.11A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Februar 2011 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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