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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
2I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die den beigeladenen Nachbarn erteilte Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung eines Einfamilienhauses.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines zweigeschossigen Wohnhauses auf dem Grundstück G1. Das Haus ist auf der gesamten Länge des Grundstücks grenzständig an der gemeinsamen Grenze zum Vorhabengrundstück der Beigeladenen G2 errichtet. In seiner westlichen, zum Vorhabengrundstück gelegenen Grenzwand befinden sich drei Fenster, zwei im Erdgeschoss und eines im Obergeschoss. Hinter dem Fenster im Obergeschoss liegt ein Flur. Hinter dem einen Fenster im Erdgeschoss, welches aus vier nicht zu öffnenden Glasbausteinen besteht, befindet sich ein Kelleraufgang, hinter dem anderen Fenster liegt ein Bad. Dieses verfügt außer dem Fenster über keine anderen Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten.
4Das Vorhabengrundstück ist mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut, das ebenfalls grenzständig errichtet ist, und zwar zur Hälfte am Grundstück der Antragstellerin und zur Hälfte am Grundstück G3 . An das Wohnhaus der Beigeladenen schließt sich nördlich, zur H.-----straße hin, ein ca. 1,50 m (nördlich) bzw. ca. 2,40 m (südlich am Wohnhaus) hoher, eingeschossiger Anbau an, der ebenfalls grenzständig zum Grundstück der Antragstellerin errichtet ist und derzeit als Bad genutzt wird. Das Dach des Anbaus schließt unterhalb der zwei Fenster im Erdgeschoss des Gebäudes der Antragstellerin ab.
5Beide Grundstücke liegen innerhalb des Ortsteils N. . Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht.
6Mit Bescheid vom 25. Mai 2012 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Anbaus und zum Umbau des Einfamilienhauses in barrierefreier Ausführung. Die Beigeladenen leiden beide an Multipler Sklerose und sind schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von jeweils 80 % sowie den Merkzeichen "g" bzw. "ag".
7Das Umbauvorhaben beinhaltet - abgesehen von Umbaumaßnahmen innerhalb des bestehenden Wohngebäudes - zum einen eine Erweiterung des eingeschossigen Anbaus. Der Anbau soll ca. 0,25 m zur H.-----straße hin verlängert, um ca. 2,00 m (nördlich) bzw. 2,50 m (südlich am Wohnhaus) verbreitert und auf 2,78 m (nördlich) bzw. 3,85 m (südlich am Wohnhaus) erhöht werden. Zum anderen soll im Dach des Wohngebäudes, das in seinen Außenmaßen unverändert bleibt, grenzständig am Gebäude der Antragstellerin eine Dachgaube errichtete werden, die eine Höhe von ca. 1,60 m und eine Breite von 4,70 m aufweist.
8Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung am 28. Juni 2012 Klage erhoben und im vorliegenden Verfahren mit dem Antrag um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht,
9die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage - 3 K 1749/12 - gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Mai 2012 zum Umbau und zur Erweiterung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück G2 anzuordnen.
10Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen jeweils,
11den Antrag abzulehnen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtakten im vorliegenden Verfahren und im zugehörigen Klageverfahren - 3 K 1749/12 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
13II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
14Der nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet.
15Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollzugsinteressen überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung. Das Aufschub- bzw. Aussetzungsinteresse der antragstellenden Nachbarin vermag sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht durchzusetzen, weil die von ihr erhobene Baunachbarklage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.
16Die den Beigeladenen für den Umbau und die Erweiterung des Einfamilienhauses erteilte Baugenehmigung vom 25. Mai 2012 verletzt die Antragstellerin weder in nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts noch in - hier maßgeblichen - nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts.
17Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt zunächst nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen das im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.
18Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB, weil es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden soll und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 oder 3 BauGB liegt.
19Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Danach kommt der näheren Umgebung eines Bauvorhabens in einem nicht beplanten Gebiet innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils die Funktion eines Planersatzes zu. Ein Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne der Vorschrift ein, wenn es sich hinsichtlich aller relevanter Merkmale innerhalb des maßstabbildenden Rahmens hält, der sich aus der näheren Umgebung ableitet, und die erforderliche Rücksicht auf die unmittelbare Umgebung nimmt.
20Dass das Vorhaben der Beigeladenen sich nach Art der baulichen Nutzung angesichts der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Wohnnutzung einfügt, steht außer Frage. Das Vorhaben fügt sich darüber hinaus auch sowohl hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung als auch hinsichtlich der Bauweise als auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein.
21Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
22Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, BauR 2010, 2061 = juris, Rn. 25.
23Davon ausgehend ist als maßstabbildende Umgebung die vorhandene Bebauung nördlich und südlich der H.-----straße zwischen der N1. Straße und der C.---straße sowie die westliche Seite der N1. Straße südlich der H.-----straße in den Blick zu nehmen. Hier finden sich, was das Maß der baulichen Nutzung angeht (vgl. §§ 16 ff. der Baunutzungsverordnung - BauNVO -), sowohl eingeschossige Wohngebäude (z.B. das Wohnhaus der Beigeladenen) als auch - und zwar überwiegend - zweigeschossige Wohngebäude (z.B. das Wohnhaus der Antragstellerin).
24Was die Bauweise angeht, lässt sich aus der vorhandenen Bebauung weder eine zwingend geschlossene noch eine offene Bauweise als städtebauliche Ordnung ableiten (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 BauNVO). Die Umgebungsbebauung zeichnet sich vielmehr durch eine uneinheitliche, regellose, zum Teil hinterhofartige Bauweise aus. So besteht auf der westlichen Seite der N1. Straße südlich der H.-----straße ganz überwiegend eine geschlossene Bauweise. Nördlich der H.-----straße finden sich hingegen sowohl beidseitig grenzständig als auch einseitig grenzständig errichtete Gebäude. Dies gilt auch für den Bereich südlich der H.-----straße , wobei hier zwischen den bebauten Grundstücken zum Teil Freiflächen in Form von Wegen sowie einem Platz liegen, über die bzw. den die hinteren, in "zweiter Reihe" bebauten Grundstücke (etwa H.-----straße XX, XX, XX, XX, XX) erschlossen werden. In einem Gebiet mit - wie hier - teils geschlossener, teils offener und teils halboffener Bauweise sind jedoch regelmäßig alle Bauweisen planungsrechtlich zulässig. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die geschlossene Bauweise überwiegt.
25Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 -, BRS 56 Nr. 65 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2008 - 10 A 2795/05 -, DVBl 2008, 1067 = juris Rn. 43.
26Im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche ergibt sich ebenfalls kein einheitliches, eine bestimmte bauliche Ordnung vorgebendes Bild. Nördlich der H.-----straße sind die Gebäude zur Straße hin ausgerichtet und es lässt sich eine faktische Bautiefe von ca. 15 bis 20 m feststellen. Die zum Teil sehr kleinen und schmalen Grundstücke westlich der N1. Straße und südlich der H.-----straße sind hingegen teilweise vollständig bzw. nahezu vollständig, insbesondere auch bis zur hinteren Grundstücksgrenze baulich in Anspruch genommen (so z.B. das Wohnhaus der Antragstellerin oder die Häuser H.-----straße Nr. XX und XX sowie N1. Str. XX). Während die in zweiter Reihe stehenden Häuser südlich der H.-----straße zu den vorderen Grundstücksgrenzen (zur H.-----straße hin) ausgerichtet sind, liegt die Bebauung auf den Grundstücken in der ersten Reihe zum Teil mit geringem Abstand an der Straße (H.-----straße Nr. XX und XX) und zum Teil auch deutlich abgesetzt von der Straße (Wohnhaus der Beigeladenen und der Antragstellerin).
27Davon ausgehend hält sich das Vorhaben der Beigeladenen, das im Wesentlichen die Erweiterung des zur H.-----straße gelegenen Anbaus an das Wohnhaus und die Errichtung einer Dachgaube im Dachgeschoss des Wohnhauses beinhaltet, innerhalb des durch die vorhandene Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens. Ausweislich der Bauvorlagen soll der bereits grenzständig zum Grundstück der Antragstellerin bestehende eingeschossige Anbau lediglich um ca. 0,25 m zur H.-----straße hin verlängert, um ca. 2,00 m (nördlich) bzw. 2,50 m (südlich am Wohnhaus) verbreitert und auf 2,78 m (nördlich) bzw. 3,85 m (südlich am Wohnhaus) erhöht werden. Darüber hinaus soll im Dachgeschoss des an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Wohnhauses unterhalb des Daches der Antragstellerin grenzständig eine Dachgaube errichtet werden. Das Vorhaben bleibt damit insgesamt eingeschossig und erreicht auch nach dem Umbau nicht die Höhe des Wohngebäudes der Antragstellerin. Mit Blick darauf, dass das Wohngebäude der Antragstellerin auf der gesamten Grundstückslänge an der Grenze zum Vorhabengrundstück errichtet ist, kann insbesondere auch auf diesem Grundstück - wie dies auch schon jetzt der Fall ist - grenzständig gebaut werden, und zwar sowohl in der durch die in erster Linie zweigeschossige Umgebungsbebauung vorgegebenen Höhe als auch in der durch die insoweit uneinheitliche Umgebungsbebauung zugelassenen Tiefe. Dies gilt unabhängig davon, ob man die gemeinsame Grenze der beiden Grundstücke als seitliche Grundstücksgrenze (ausgehend von einer Erschließung der Grundstücke zur H.-----straße ) oder als hintere Grundstücksgrenze (ausgehend von einer Erschließung der Grundstücke zu dem westlich des Vorhabengrundstücks bzw. östlich des Grundstücks der Antragstellerin verlaufenden Weges) ansieht.
28Ferner lässt das Bauvorhaben der Beigeladenen auch nicht deswegen die gebotene Rücksichtnahme gegenüber der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin vermissen, weil infolge der Erhöhung des Anbaus zwei der in der Grenzwand des Hauses der Antragstellerin befindliche Fenster zugebaut werden.
29Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22,75 -, BRS 32 Nr. 155; OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, BauR 2010, 2061 = juris, Rn. 55; vom 17. Januar 2008 - 10 A 2795/05 -, DVBl 2008, 1067 = juris, Rn. 40.
31Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt die Kammer bei der erforderlichen Abwägung der wechselseitig betroffenen Belange zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Beigeladenen die der Antragstellerin deutlich überwiegen.
32Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass entgegen der Behauptung der Antragstellerin ausweislich der Bauvorlagen und des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme der Verhältnisse vor Ort durch die Berichterstatterin lediglich zwei der drei in der Grenzwand befindlichen Fenster, nämlich die im Erdgeschoss, durch das Vorhaben der Beigeladenen verbaut werden. Das Fenster im Obergeschoss (Flur), das sich auf einer Höhe von ca. 4,70 m in der Grenzwand befindet (Wandhöhe: 5,87 m - ca. 0,80 m [Höhe des Fensters] - ca. 0,50 m [Wand zwischen Fenster und Dachabschluss]), bleibt hingegen von den Baumaßnahmen unberührt. Der am Wohnhaus auf 3,85 m erhöhte Anbau verdeckt das Fenster ebenso wenig wie die Dachgaube, die zwar gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche eine Höhe von 5,67 m erreicht, jedoch vor der nördlichen Außenwand des Wohnhauses der Beigeladenen und damit vor dem Fenster im Obergeschoss des Hauses der Antragstellerin abschließt.
33Ferner kann dahin gestellt bleiben, ob die beiden von dem Bauvorhaben betroffenen Fenster überhaupt genehmigt oder jedenfalls über einen nachhaltigen Zeitraum genehmigungsfähig gewesen sind. Soweit mit dem Vortrag, die Fenster seien bereits seit Jahrzehnten, jedenfalls seit dem Jahr 1955 bzw. 1961, in der Grenzwand vorhanden, der Sache nach Bestandsschutz geltend gemacht wird, hat die - insoweit darlegungs- und beweispflichtige - Antragstellerin das Bestehen eines solchen im Hinblick auf die Fenster schon nicht ansatzweise substantiiert dargetan. Dagegen, dass die Fenster jemals zu einem Zeitpunkt errichtet worden sind, zu dem sie mit dem geltenden materiellen Recht in Einklang standen, spricht zudem, dass bereits nach Maßgabe des vor Inkrafttreten der Bauordnung (vgl. § 33 BauO NRW 1962, GVBl. 1962, 373) geltenden preußischen Baupolizeirechts die Errichtung von Öffnungen jeglicher Art in Gebäudeabschlusswänden bzw. äußeren Brandwänden unzulässig gewesen ist.
34Vgl. Plietz in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Aufl., § 75 Rn. 109. Denn selbst wenn die betroffenen Fenster Bestandsschutz genössen, vermöchte dieser für sich genommen im Verhältnis zu den beigeladenen Nachbarn kein Abwehrrecht der Antragstellerin zu begründen. Ein etwa gegebener Bestandsschutz hinderte nämlich im Grundsatz lediglich die Bauaufsichtsbehörde und ggf. die Nachbarn, von dem Eigentümer die Schließung der Fenster zu verlangen. Er vermittelt diesem jedoch keine öffentlich-rechtliche Rechtsposition gegen eine die Fenster beeinträchtigende - nach Bauplanungsrecht grundsätzlich zulässige - Bebauung auf dem Nachbargrundstück.
35Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, juris, Rn. 19; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. Januar 2000 - 2 Bs 3/00 -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 3 S 1357/99 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1991 - 7 B 241/91 -, BauR 1991, 738 = juris, Rn. 7.
36Die Kammer unterstellt daher zugunsten der Antragstellerin, dass sie sich bei der nach dem Gebot der Rücksichtnahme erforderlichen Abwägung hinsichtlich der zwei betroffenen Fenster auf rechtlich schützenswerte Interessen berufen kann, die dem tatsächlichen Bestand entsprechen.
37Die so umschriebenen Interessen der Antragstellerin treten jedoch hinter das Interesse der Beigeladenen an einer angemessenen Ausnutzung des Vorhabengrundstücks zurück. Zunächst entspricht es normalen städtebaulichen Verhältnissen, dass bei einer bauplanungsrechtlichen Situation, die - wie hier - den Grenzanbau zulässt, auch tatsächlich an die Grundstücksgrenze angebaut werden kann. Demgegenüber kann derjenige, der in die Außenwand seines grenzständig errichteten Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, grundsätzlich nicht erwarten, dass der Nachbar ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks in sonst üblichem und zulässigen Maß absieht und einen Grenzabstand einhält, der durch die örtlichen Gegebenheiten nicht zwingend vorgegeben ist. Die Nutzung eines an der Grundstücksgrenze errichteten Hauses ist daher grundsätzlich mit dem Risiko eines Grenzanbaus belastet. Insofern ist es auch im Grundsatz Sache des Eigentümers, die für die Belichtung und Belüftung seiner Fenster erforderlichen freien Flächen auf seinem eigenen Grundstück vorzuhalten.
38Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, juris, Rn. 19; OVG NRW Beschluss vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, juris, Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 3 S 1357/99 -, juris, Rn. 3.
39Darüber hinaus sind die Räume, deren Belichtung und Belüftung durch den erweiterten Grenzanbau der Beigeladenen beeinträchtigt werden, nicht in besonderem Maße auf eine Belichtung und Belüftung durch ins Freie führende Fenster angewiesen, so dass auch die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht in Frage gestellt sind. Dies versteht sich im Hinblick auf den Kelleraufgang von selbst, zumal das vor diesem liegende Fenster aus nicht zu öffnenden Glasbausteinen besteht, die bereits gegenwärtig eine Belüftung der dahinter liegenden Räumlichkeiten nicht zulassen. Bei dem weiterhin betroffenen Raum handelt es sich um ein Bad und damit nicht um einen Aufenthaltsraum, der zur ausreichenden Belichtung mit Tageslicht und Belüftung grundsätzlich über unmittelbar ins Freie führende Fenster (sog. notwendige Fenster) verfügen muss (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). Bei Bädern und Toilettenräumen kann vielmehr die erforderliche Belichtung und Belüftung auch durch künstliches Licht sowie durch eine wirksame mechanische Lüftungsanlage entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sichergestellt werden (vgl. § 50 Abs. 3 BauO NRW). Es ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb es der Antragstellerin unzumutbar sein sollte, in ihrem Bad nachträglich eine entsprechende künstliche Belichtung und eine mechanische Lüftung zu installieren. Insbesondere wäre nach den vorgenannten Bestimmungen eine Belichtung der betroffenen Räume "über Dach", wie sie die Antragstellerin ins Auge fasst und deren Realisierung sie mit einem - allerdings nicht näher substantiierten - finanziellen Aufwand von 10.000,00 EUR beziffert, zur angemessenen und gesunden Wohnverhältnissen entsprechenden Nutzung der Räume nicht erforderlich.
40Vgl. zur fehlenden Schutzwürdigkeit von Bädern und Toiletten auch: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. Januar 2000 - 2 Bs 3/00 -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 3 S 1357/99 -, juris, Rn. 3; zu Aufenthaltsräumen: BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 -, ZfBR 1995, 158 = juris Rn. 4.
41Die angefochtene Baugenehmigung verletzt - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch nicht die nachbarschützenden Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 BauO NRW. Denn die Einhaltung von Abstandflächen ist vorliegend nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW entbehrlich. Nach dieser Vorschrift ist vor Außenwänden eines Gebäudes, das innerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen an der Nachbargrenze errichtet wird, eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird.
42Dass nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Die weitere Voraussetzung, dass öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird, ist ebenfalls erfüllt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein auf dem Nachbargrundstück vorhandenes grenzständiges Gebäude der Hauptnutzung einer Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW gleichwertig anzusehen ist, wenn von seinem Fortbestand auszugehen ist und sich bestehendes Gebäude und zu errichtender Neubau auf einer nennenswerten Länge an der gemeinsamen Grenze überdecken. Nicht erforderlich ist hingegen ein in Höhe und Tiefenerstreckung dem Bauvorhaben entsprechender Grenzanbau auf dem Nachbargrundstück.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 - BauR 2010, 2061 = juris, Rn. 60, und Beschluss vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, juris, Rn. 15.
44Danach ist das auf der gesamten Grundstückslänge ohne Abstand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bestehende Wohnhaus der Antragstellerin geeignet, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen.
45Ob das Vorhaben der Beigeladenen zu Lasten der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Brandschutzes verstößt - Zweifel könnten insofern im Hinblick auf die grenzständig genehmigte Dachgaube bestehen, die entgegen § 35 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW nicht den erforderlichen Mindestabstand von 1,25 m von der Außenfläche der Gebäudeabschlusswand einhält -, bedarf im vorliegenden Verfahren hingegen keiner Entscheidung. Denn die Baugenehmigung ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden, in dem nur die in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW aufgeführten Vorschriften geprüft werden, zu denen die Vorschriften des Brandschutzes nicht zählen. Was nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung und damit auch nicht Regelungsinhalt der Baugenehmigung ist, kann die Antragstellerin jedoch auch nicht in ihren Nachbarrechten verletzen mit der Folge eines Aufhebungsanspruchs. Sie muss sich insofern darauf verweisen lasse, ihre im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüften nachbarschützenden Abwehrrechte ggf. im Rahmen eines Verfahrens auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen geltend zu machen.
46Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 7 B 63/11 -, juris, Rn. 11 ff. und vom 13. März 2009 - 10 A 1118/08 -, juris, Rn. 19.
47Die Kammer weist daher lediglich ergänzend darauf hin, dass ein Verstoß gegen § 35 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW zu verneinen sein dürfte, soweit die Erteilung einer Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 und 4 BauO NRW in Betracht kommt, sei es unter der Voraussetzung, dass die Dachgaube insgesamt aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt wird, sei es unter der Voraussetzung, dass die Gebäudeabschlusswand die Dachgaube im Profil begleitet, der Dachaufbau also als Teil dieser Wand ausgeführt wird.
48Vgl. Plietz in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O., § 35 Rn. 26.
49Abgesehen davon dürfte sich die Antragstellerin auf eine etwaige Verletzung von Brandschutzvorschriften auch deshalb nicht berufen können, weil sich dies nach dem im nachbarschaftlichen Gemeinschafts- und Austauschverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Denn auf Seiten der Antragstellerin ist ebenfalls ein Verstoß gegen Vorschriften des Brandschutzes zu verzeichnen, der angesichts der damit verbundenen Gefahren einer Brandübertragung einem etwaigen Verstoß der Beigeladenen gegen § 35 Abs. 6 BauO NRW auch gleichwertig anzusehen wäre.
50Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteile vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, Rn. 52 ff.; vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 -, BRS 64 Nr. 188 = juris, Rn. 10 ff.; Beschlüsse vom 12. Februar 2010 - 7 B 1840/09 -, juris, Rn. 7 ff; vom 7. August 1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59 Nr. 193 = juris, Rn. 15 ff.
51Wie bereits dargelegt befinden sich in der westlichen Grenzwand des Wohngebäudes der Antragstellerin, die gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW als Gebäudeabschlusswand herzustellen ist, weil sie weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet ist, drei Fenster. Dies widerspricht den brandschutzrechtlichen Vorgaben des § 31 Abs. 4 BauO NRW, wonach Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden unzulässig sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
52Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer bewertet das in der Hauptsache gegen die Baugenehmigung erhobene Anfechtungsbegehren mit insgesamt 7.500,- EUR, wobei wegen des summarischen Charakters des vorliegenden Nachbareilantrags dieser Betrag zur Hälfte anzusetzen ist.