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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2341/10

Datum:
27.03.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2341/10
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2012:0327.2K2341.10.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. November 2010 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht wegen mangelnder Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 FeV) und nicht wegen fehlender Gewähr im Sinne des § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV abzulehnen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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