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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1950/11

Datum:
30.10.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1950/11
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2012:1030.2K1950.11.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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