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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 444/09.A

Datum:
22.09.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 444/09.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2011:0922.9K444.09A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des C. für N. und G. vom 9. Dezember 2008 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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