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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit mehrerer ihm für eine Versammlung unter freiem Himmel mit Bescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom 31. Januar 2011 erteilter versammlungsrechtlicher Auflagen.
3Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 meldete der Kläger beim Polizeipräsidium Aachen eine als Kundgebung geplante Versammlung unter freiem Himmel mit dem Motto "Blockadetraining" auf dem Kaiserplatz in Stolberg für den 5. Februar 2011 in der Zeit von 14.45 Uhr bis 20.00 Uhr an. Als Veranstalter der Versammlung gab er an "Den Naziaufmarsch gemeinsam blockieren!". Als Hilfsmittel gab er an Transparente, Lautsprecher und Flugblätter sowie Info-Tisch. Die erwartete Teilnehmerzahl gab er mit 60 Personen an. Als Versammlungsleiter benannte er sich selbst.
4In einem Kooperationsgespräch am 28. Januar 2011 erklärte der Kläger: Veranstalter der angemeldeten Versammlung sei das "Blockadebündnis", das sich gebildet habe, weil zum Teil die Meinung vertreten werde, dass das Blockieren nur der Stolberger Innenstadt nicht mehr ausreichend sei. Das "Blockadebündnis" trage - anders als angemeldet - nunmehr den Namen "Bündnis gegen den Neonaziaufmarsch". Der Zeitrahmen der Kundgebung habe sich auf 15.00 Uhr bis maximal 18.00 Uhr verschoben; darin enthalten sei eine geplante "Trainingsdauer" von ca. 1,5 bis 2 Stunden. Auf die Frage, was unter dem geplanten "Training" zu verstehen sei, gab der Kläger an: Das Wort "Training" sei möglicherweise zu hoch gegriffen. Ziel sei vor allem das Knüpfen von Kontakten und das Untereinander-Kennenlernen. Auf Nachfragen erklärte er: Er könne sich vorstellen, dass im Rahmen des Trainings das "Wegtragen" und ein "Verhaken bzw. Verknoten" geübt werde. Ein "Übersteigen bzw. Durchbrechen" von Polizeiketten solle jedoch nicht Gegenstand des Trainings sein. Geplantes Ziel sei es vielmehr, durch Menschenmassen friedlich zu blockieren und nicht gegen die Polizei tätig zu werden. Es solle nicht provoziert werden, sondern die Friedlichkeit im Vordergrund stehen. Abschließend gab der Kläger die erwartete Teilnehmerzahl nunmehr mit 100 Personen an. Als weiteres Hilfsmittel meldete er Isomatten an.
5Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 bestätigte das Polizeipräsidium Aachen die vom Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2011 für den 5. Februar 2011 angemeldete Versammlung unter freiem Himmel in Stolberg. Darüber hinaus verfügte es mit Auflagenbescheid vom 31. Januar 2011 unter anderem die nachfolgenden Auflagen:
6"1. ...
72. Sie haben für je 30 Teilnehmer/innen jeweils einen ehrenamtlichen Ordner einzusetzen. Die Ordner müssen volljährig, unbewaffnet und während der gesamten Veranstaltung anwesend sein. Sie müssen mit weißen Armbinden mit der Aufschrift "Ordner" in lateinischer Druckschrift gekennzeichnet sein. Die Ordner sind vom Versammlungsleiter bis zum Beginn der Versammlung dem polizeilichen Verbindungsbeamten vorzustellen, über ihre Aufgaben und die erlassenen Auflagen dieses Bescheides ausreichend zu belehren und anzuhalten, gegen Störungen in angemessener Form einzuschreiten. Die Ordner haben den Anweisungen des Versammlungsleiters und der Polizei Folge zu leisten. Die Ordner dürfen vor und während der Veranstaltung nicht unter Alkoholeinfluss stehen. Bei Nichtbeachtung sind sie sofort von den Aufgaben zu entbinden und durch andere geeignete Ordner zu ersetzen.
84. Es ist sowohl den Trainern des Blockadetrainings als auch dem Versammlungsleiter, den Ordnern und allen anderen Personen, die sich in Ihrer Versammlung unmittelbar an die Versammlungsteilnehmer wenden, untersagt, den Versammlungsteilnehmern Taktiken und Techniken zu vermitteln, die sie befähigen sollen, nicht verbotene zukünftige Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern, zu sprengen oder zu vereiteln, indem zumindest eine grobe Störung verursacht wird. Insbesondere sind das bei bisher andernorts durchgeführten öffentlichen Blockadetrainings durchgeführte Einüben von Sitzblockaden und sogenannte szenische Wegtrageübungen untersagt.
95. Sie haben die Personalien (Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnanschrift) der Personen, die gegenüber den Versammlungsteilnehmern als Trainer, Redner oder Ordner auftreten, schriftlich vorab per Telefax oder E-Mail, spätestens jedoch am Veranstaltungstag bis zum Versammeln am Versammlungsort an den polizeilichen Verbindungsbeamten zu übergeben.
10Schließlich ordnete das Polizeipräsidium Aachen die sofortige Vollziehung der dem Bündnis gegen den Neonaziaufmarsch erteilten Auflagen an und führte zur Begründung der vorstehend wiedergegebenen Auflagen aus, das Ergebnis der Kooperationsgespräche berechtige ihn, den geplanten Ablauf der Versammlung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG durch Auflagen einzuschränken. Zwar sei die Grundrechtsausübung des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer als solche zu gewährleisten; andererseits seien aber auch die durch die vom Kläger angemeldete Versammlung bedingten Kollisionen mit Grundrechten Dritter so weit zu beschränken, dass ein gesichertes Nebeneinander der Grundrechtsausübung aller ermöglicht und auch im Übrigen Rechtsgutverletzungen abgewehrt würden. Im Einzelnen sei zu den Auflagen auszuführen:
11Die Auflage 2 werde auf die §§ 9 und 18 VersG gestützt. Nach § 18 Absatz 2 VersG bedürfe der Einsatz von Ordnern der polizeilichen Genehmigung. Der Veranstalter habe für je 30 Teilnehmer einen Ordner vorzusehen. Dieses Verhältnis sei aus polizeilicher Sicht erforderlich, um einen störungsfreien Verlauf der Versammlung zu gewährleisten. Die Kennzeichnung der Ordner dürfe gemäß § 9 Absatz 2 VersG nur in der dort genannten Weise erfolgen. Die weiße Farbe und die lateinische Schriftart sollten Neutralität signalisieren.
12Bezüglich der Auflage 4 habe festgestellt werden müssen, dass der Kläger in dem am 27. Januar 2011 durchgeführten Kooperationsgespräch nicht in der Lage gewesen sei, den geplanten Ablauf des von ihm angemeldeten "Blockadetrainings" konkret darzustellen. Er habe erklärt, dass durch erfahrene Personen, die ihm selbst aber nicht alle persönlich bekannt seien, das Training durchgeführt werden solle. Dabei würden den Teilnehmern rechtliche Hinweise für die Teilnahme an Demonstrationen mitgeteilt. Auf gezielte Nachfragen habe er jedoch nicht ausschließen wollen, dass durch die Trainer auch tatsächlich eine Sitzblockade eingeübt und den Teilnehmern vermittelt werde, wie man sich effizient bei einer solchen Blockade unterhake. Auch szenische Wegtrageübungen unter Anleitung der Trainer habe der Kläger bei konkreter Nachfrage für möglich gehalten. Die Tatsache, dass ihm die erwarteten überregional anreisenden Trainer - mit Ausnahme einer Person - nicht einmal persönlich bekannt seien, lasse den Schluss zu, dass ihm auch nicht deren Methoden bekannt seien. Er habe zwar auch erklärt, dass das Thema der Versammlung als "Blockadetraining" seiner Meinung nach als zu hoch gegriffen gewählt worden sei. Er habe das Versammlungsthema aber auch nicht korrigiert. Nach den Erkenntnissen des Polizeipräsidiums Aachen stünden die Äußerungen des Klägers im Kooperationsgespräch diametral dem Anliegen des von ihm vertretenen "Bündnis gegen den Naziaufmarsch 2011 in Stolberg" und dessen Aufruf auf der eigens hierfür erstellten Internetseite entgegen. Dieses Bündnis rufe dazu auf, durch Massenblockaden und zivilen Ungehorsam die für den 08. und 09. April 2011 angemeldeten rechtsextremen Aufzüge zu verhindern. Es gelte das Motto "Stolberg 2011 - Sie werden nicht durchkommen!" Das Bündnis habe erklärt: "Ziel aller in dem Bündnis vertretenen Gruppen und Personen ist es, Anfang April 2011 den rechten Aufmarsch mit einer Massenblockade zu verhindern." Das Bündnis unterstütze auch das bundesweite Bündnis "Dresden-Nazifrei" in der dort für den 19. Februar 2011 geplanten Blockade eines Naziaufmarsches. Nur vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die Aufforderung in einer Versammlung, Blockaden zur Verhinderung nicht verbotener Versammlungen oder Aufzüge durchzuführen, den Anfangsverdacht einer Straftat i.S.v. § 111 StGB in Verbindung mit § 21 VersG rechtfertige. Auf jeden Fall stelle es eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, wenn im Gewand einer Versammlung unter freiem Himmel Verhaltensweisen eingeübt würden, die ihrerseits eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedeuteten. Nach § 2 Abs. 2 VersG habe bei öffentlichen Versammlungen jedermann Störungen zu unterlassen, die bezweckten, die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zu verhindern. Hiergegen würde durch die Blockade der geplanten rechtsextremen Aufzüge in Dresden und Stolberg verstoßen. Es obliege allein der Versammlungsbehörde, ob eine Versammlung verboten oder mit Auflagen versehen werde. Diese Entscheidung sei ggf. in einem Eilverfahren gerichtlich überprüfbar. Die Polizei habe sodann die Aufgabe, die behördlichen Entscheidungen durchzusetzen. Diese für einen demokratischen Rechtsstaat konstitutive Aufgabenverteilung werde in einer das staatliche Gewaltmonopol negierenden Weise konterkariert, wenn sich Einzelne anmaßten zu entscheiden, welche Versammlungen und Aufzüge Andere durchführen dürften. Es stehe jedermann frei, sich im Rahmen von Gegendemonstrationen gegen einen rechtsextremen Aufzug zu wenden. Mit dem vom Kläger angemeldeten "Blockadetraining", das von ihm hinsichtlich des Ablaufes nicht hinreichend substantiiert worden sei, sei damit zu rechnen, dass in der Versammlung ein polizeiwidriges Verhalten eingeübt werden solle. Mit der Werbung zur Teilnahme an diesem "Blockadetraining" werde der Anschein erweckt, das Blockieren einer Demonstration sei rechtmäßig. Bereits dies begründet eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die es durch die erteilte Auflage zu verhindern gelte.
13Zur Begründung der Auflage 5 führte das Polizeipräsidium Aachen im Wesentlichen aus: Der verantwortliche Leiter habe für einen normgerechten Ablauf der Versammlung zu sorgen. Das gelte auch für gesetzeskonforme Redebeiträge während des "Blockadetrainings". Durch eine Vorausmitteilung der Personalien der beabsichtigten Trainer, Redner und Ordner könne durch die Polizei eine Beurteilung erfolgen, ob über diese Personen Erkenntnisse vorlägen, die die Verwirklichung von Straftatbeständen in deren Redebeiträgen befürchten ließen. Im Falle von Zuwiderhandlungen könnte eine Ahndung durch die Strafverfolgungsbehörden unverhältnismäßig erschwert werden, wenn die Personalien der Redner nicht bereits zuvor gegenüber der Polizei mitgeteilt würden.
14Mit einem nicht datierten und nicht unterzeichneten Schreiben beantragte wohl das Bündnis gegen den Neonaziaufmarsch, die sofortige Vollziehung der Auflagen 2, 4 und 5 im Auflagenbescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom 31. Januar 2011 gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen, und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
15Bezüglich der Verpflichtung zur Verwendung von Ordnern sei einzuwenden, dass es keiner Ordner bedürfe, weil bei einer bloßen Kundgebung und einer Versammlungsgröße von ca. 100 Personen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 15 VersG bestehe. Dementsprechend hätten z. B. das VG Köln mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Az.: 20 K 3857/08 - und das VG Gießen mit Beschluss vom 30. Juli 2009 - Az.: 10 L 1583/09.Gi - derartige Auflagen als rechtswidrig angesehen. Die Auflage 4 sei ebenso rechtswidrig, da sie verkenne, dass das Blockadetraining unter den Schutz der Art. 5 und 8 GG falle. Das Blockadetraining sei eine kritische öffentliche Auseinandersetzung mit Gesetzgebung und Rechtsprechung in Bezug auf rechte Versammlungen. Mit dem Blockadetraining solle offen gezeigt werden, dass die Teilnehmer/innen eine moralische Pflicht zum zivilen Ungehorsam und gewaltlosen Widerstand sähen, wenn Rechtsextreme demonstrierten und dieses vom Staat nicht unterbunden werde. Das Blockadetraining sei kein Aufruf zu Straftaten, sondern ein Zur-Schau-Stellen einer inneren Haltung, das der öffentlichen Auseinandersetzung und Debatte im Umgang mit Demonstrationen Rechtsextremer dienen solle. Dies werde dadurch unterstrichen, dass die allgemeine Presse zu diesem Training eingeladen sei. Eine solche Haltung zu äußern, falle in Literatur und Kunst unter den Schutzbereich des Art. 5 GG und könne nicht auf Versammlungen verboten werden. Die Auflage, die konkret Wegtrage- und Blockadeszenen verbiete, schränke die Versammlungsfreiheit auch dahin gehend ein, das es den Veranstaltern/innen offen stehe, die Form der Darstellung der eigenen Meinung selbst zu wählen. Der Staat und der politische Gegner müssten laut Bundesverfassungsgericht auch extreme Darstellungen ertragen, wenn sie der Meinungsbildung dienten. Gerade in Bezug auf die erwarteten Fernsehaufnahmen sei eine bildliche Darstellung für die Versammlung und ihre oben genannte Aussage unabdingbar. Schließlich sei es unter den Bedingungen der Auflagen 2 und 5 nicht möglich, Redner/innen, Trainer/innen und Ordner/innen zu finden. Die Versammlung als Ganzes könne unter diesen Bedingungen nicht stattfinden.
16Mit Bescheid vom 5. Februar 2011 lehnte das Polizeipräsidium Aachen den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
17Wie bereits im Auflagenbescheid vom 31. Januar 2011 dargelegt worden sei, stelle das Einüben von öffentlichen Probeblockaden und das probeweise Wegtragen von Versammlungsteilnehmern eine Gefährdung der Rechtsordnung und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, wenn mit solchen Probeblockaden im Gewand einer öffentlichen Versammlung das Ziel verfolgt werde, künftige Versammlungen, die von einem politischen Gegner angemeldet werden und von der Versammlungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen rechtlich nicht verboten werden dürften, zu verhindern oder gröblich zu stören. Es stehe dem Veranstalter des "Blockadetrainings" am 5. Februar 2011 daher nicht zu, das Recht in die eigene Hand zu nehmen und zu trainieren, wie die angemeldeten rechtsextremen Aufzüge am 08. und 09. April 2011 in Stolberg verhindert werden könnten.
18Auch der geforderte Ordnereinsatz sowie die Auflage, die Personalien der beabsichtigten Ordner, Trainer und Redner der Polizei mitzuteilen, stoße auf keine rechtlichen Bedenken. Bei Durchführung der vom Veranstalter des "Blockadetrainings" für den 5. Februar 2011 angemeldeten Versammlung sei damit zu rechnen, dass die Ordnung innerhalb der Versammlung nicht allein durch den Versammlungsleiter gewährleistet werden könne. Aufgrund der Tatsache, dass dem Veranstalterbündnis auch Gruppierungen aus dem autonomen antifaschistischen Spektrum zugehörig seien, die überregional Unterstützung für eine Blockade der Naziaufmärsche im April in Stolberg zugesagt hätten, sei damit zu rechnen, dass aus diesen Kreisen Personen an dem öffentlichen Blockadetraining teilnehmen würden. Nachdem der Veranstalter des "Blockadetrainings" den Auflagenbescheid vom 31. Januar 2011 im Internet bekannt gemacht habe, habe Herr Jens Z. öffentlich geäußert: "Wir werden das Blockade-Training wie geplant durchführen und lassen uns durch die Auflagen zunächst nicht stören". Die Sprecherin des Veranstalterbündnisses habe dazu erklärt: "Wir werden uns von der Aachener Polizei nicht einschüchtern lassen, wir werden am kommenden Samstag unser Training um 15 Uhr auf dem Kaiserplatz durchführen und am 9. April den Nazi-Aufmarsch verhindern." Unter diesen Voraussetzungen sei zu erwarten, dass die Versammlung unter Missachtung erteilter Auflagen durchgeführt werden solle. Unter den gegebenen Voraussetzungen sei damit ein Ordnereinsatz zur Unterstützung des Versammlungsleiters bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung unverzichtbar. Auch die Auflage, dass die Personalien der Ordner, Redner und Trainer der Polizei vor Beginn der Versammlung mitzuteilen seien, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der einzusetzenden Ordner, aber auch zur Prüfung, ob von den Rednern oder Trainern zur Begehung von Straftaten aufgerufen werden könnte, müsse auf deren Personalien zurückgegriffen werden können.
19Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011 am 24. Februar 2011 Klage mit dem Begehren erhoben, die Rechtswidrigkeit der Auflagen 2, 4 und 5 im Auflagenbescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom 31. Januar 2011 festzustellen. Zur Begründung führt er aus:
20Vorab sei festzuhalten, dass die am 5. Februar 2011 in Stolberg durchgeführte friedliche Versammlung in den Schutzbereich des Art. 8 GG falle.
21Dies vorausgeschickt seien die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG für den Erlass der Auflage 4 nicht gegeben gewesen, da nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen insoweit keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden habe. Bei der rechtlichen Bewertung, ob eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe, sei zwischen der tatsächlichen Durchführung einer Blockadeaktion einerseits und der Probe bzw. der szenischen Darstellung einer Blockade (einschließlich Wegtrageübungen etc.) zu unterscheiden. Bei einer Probeblockade im Rahmen einer angemeldeten und zulässigen Versammlung seien nämlich weder dritte Personen noch Polizeikräfte betroffen. Dies wirke sich sowohl auf die Frage des Vorliegens einer Gefahr als auch auf die Frage der Unmittelbarkeit aus. Die bloße Probe einer Blockade erfülle für sich genommen weder den Tatbestand des § 21 VersG noch stehe sie im Widerspruch zu § 2 Abs. 2 VersG. Denn beide Normen beträfen erkennbar die Konstellation der realen Störung einer realen Versammlung. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit scheide damit insoweit von vornherein aus. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit lasse sich auch nicht mit der Erwägung begründen, mit dem Werben für eine Teilnahme am "Blockadetraining" werde der Anschein erweckt, das Blockieren einer Demonstration sei rechtmäßig. Wann eine tatsächliche Blockade rechtmäßig oder rechtswidrig sei, hänge nämlich immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb komme es gar nicht auf den Aufruf des "Bündnis gegen den Naziaufmarsch 2011 in Stolberg", die für den 8. und 9. April 2011 angemeldeten rechtsextremen Aufzüge zu verhindern, an. Überdies sei eine unmittelbare Gefahr aber auch zu verneinen, weil am 5. Februar 2011 überhaupt nicht klar gewesen sei, ob es tatsächlich gelingen würde, die Naziaufmärsche am 8. und 9. April 2011 zu verhindern oder grob zu stören . Würde sich nämlich nur eine geringe Anzahl von Menschen an Blockaden gegenüber einer Vielzahl von Teilnehmern der Neonazi-Kundgebung beteiligen, so könnte schon rein faktisch keine grobe Störung hervorgerufen werden. Der Versuch des § 21 VersG sei überdies nicht strafbar. Unabhängig davon habe die Teilnahme an der Versammlung am 5. Februar 2011 nicht direkt in einer Teilnahme an über zwei Monate später stattfindenden Blockadeaktionen und erst recht nicht in einer Teilnahme an nicht weiter spezifizierten möglichen zukünftigen Blockaden gemündet. Überdies werde mit der Durchführung von Blockade- und Wegtrageübungen kein Straftatbestand verwirklicht. Für eine Strafbarkeit wegen Aufrufs zu einer Straftat gemäß § 111 Abs. 1 StGB i.V.m § 21 VersG fehle es bereits am objektiven Tatbestand. Allein das Einüben von bestimmten Techniken einer Sitzblockade - zumal ohne Spezifikation dahingehend, ob es sich um Techniken für eine Verhinderungsblockade oder aber für eine anerkanntermaßen rechtmäßige demonstrative Blockade handelt - enthalte nach seinem objektiven Erklärungswert nicht die Aufforderung, eine bestimmte in der Zukunft stattfindende zulässige Kundgebung von Neonazis in strafbarer Weise zu vereiteln oder gröblich zu stören.
22Unabhängig davon verstoße die Auflage 4 gegen das durch Art. 8 GG garantierte das Recht des Veranstalters auf freie Gestaltung der Versammlung. Geschützt seien auch nichtverbale Gestaltungsformen etwa in Form von Sitzdemonstrationen, Straßentheater etc. Kernelement der Versammlung am 5. Februar 2011 sei die öffentliche Meinungsbildung im Hinblick auf bereits erfolgte und zukünftig zu erwartende neonazistische Aufmärsche in der Region Stolberg gewesen. Grundlegendes Ziel sei es gewesen, in der Öffentlichkeit ein Zeichen dafür zu setzen, sich jeglicher Form der Verbreitung von neonazistischem und menschenverachtendem Gedankengut entgegenzusetzen. Die Kundgebung habe in diesem Sinne auf die Bürger auch eine Appell- und Signalwirkung haben sollen, Aufmärsche von Rechtsradikalen nicht widerstandslos hinzunehmen. Dieser Appell habe unter anderem durch ein so genanntes Blockadetraining symbolisiert werden sollen. Ferner hätten die beabsichtigten Probeblockaden und szenischen Wegtrageübungen Ausdruck der gemeinsamen Meinungskundgabe sein sollen, es handele sich um eine demokratische Bürgerpflicht, Naziaufmärsche zu verhindern. Es liege hier zum einen die moralisch-ethische Vorstellung zugrunde, dass rechtsradikale Kundgebungen insbesondere aufgrund der deutschen Vergangenheit durch die Zivilgesellschaft nicht hingenommen werden dürften. Zum anderen habe durch die szenische Darstellungsform auch die innere Haltung nach außen getragen werden sollen, dass rechtsextreme Veranstaltungen verfassungswidrig seien und vom demokratischen Rechtsstaat unterbunden werden müssten. Die am 5. Februar 2011 durchgeführte Versammlung habe insofern gerade der öffentlichen Auseinandersetzung von Gesellschaft, Gesetzgebung und Justiz mit der Problematik rechtsextremer Aufmärsche gedient. In diesem Sinne habe das Blockadetraining am 5. Februar 2011 im Hinblick auf die Meinungskundgabe potenzierend und polarisierend wirken und auf diese Weise Öffentlichkeitsinteresse und Medieninteresse vergrößern sollen. Folglich sei durch das Verbot des Blockadetrainings in unzulässiger Weise auch in den Inhalt der Versammlung eingegriffen worden. Denn nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hätte die in nicht verbaler Form ausgedrückte Meinung, friedlicher Widerstand der Bürger gegen rechtsextreme Aufmärsche sei legitim und demokratische Bürgerpflicht, nicht durch eine beschränkende Auflage untersagt werden dürfen, weil sie nicht gegen Strafgesetze oder sonstige Gesetze iSd Art. 5 Abs. 2 GG verstoße.
23Die Auflage 4 sei schließlich - eine unmittelbare Gefahr unterstellt - unverhältnismäßig. Soweit die Ausübung der Versammlungsfreiheit - wie hier - in den Grenzen der Friedlichkeit bleibe, sei auch bei Rechtsverletzungen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände abzuwägen, ob zu ihrer Unterbindung massiv eingeschritten werden müsse. Davon ausgehend sei zunächst zu berücksichtigen, dass durch die Probeblockaden die Rechte der Teilnehmer einer anderen in der Zukunft liegenden Versammlung nicht unmittelbar berührt würden. Entscheidend sei jedoch, dass der Schwerpunkt der Versammlung nicht im Training von Blockaden gelegen habe, sondern in der Meinungskundgabe, die durch die Inszenierung in theatralischer nicht verbaler Form nach außen getragen worden sei. Hätte der Schwerpunkt der Versammlung dagegen gerade im Blockadetraining gelegen und nicht in der Meinungskundgabe, so hätte keine Versammlung angemeldet werden müssen. Denn "echtes" Probetraining habe jederzeit ohne Kundgebungscharakter stattfinden können, während die Kundgabe einer Meinung durch eine Vielzahl von Personen in der Öffentlichkeit zwingend den Charakter einer Versammlung iSd Art. 8 GG annehme. Ein Verbot der Simulation und des Einübens von Blockaden sei vor diesem Hintergrund nicht mit Art. 8 GG und Art. 5 GG vereinbar. Letztendlich sei mit dem Verbot eine unzulässige Zensur ausgeübt worden. Die Meinung, dass der Ausbreitung neonazistischen und rassistischen Gedankenguts mit der Zivilcourage jedes einzelnen Bürgers zu begegnen sei und diese Zivilcourage auch darin bestehen könne, Nazis aus der eigenen Stadt im Zweifel durch sogenannten zivilen Ungehorsam fernzuhalten, hätte aufgrund der Auflage nicht geäußert werden dürfen. Dies sei aber der Kern der öffentlichen Meinungskundgabe gewesen. Die Form dieser Meinungskundgabe unterfalle, wie bereits dargelegt, der Gestaltungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer. Insoweit sei auf den jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2011 (1 BvR 38805, Rn 32, zitiert nach juris) verwiesen, in dem in Bezug auf die Versammlungsfreiheit ausgeführt werde: "Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden." Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien bei der am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es bei der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der über die Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen Nötigung gem. § 240 StGB durch eine Sitzblockade entschieden worden sei, sogar um eine direkte Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit Dritter gegangen sei, während durch die streitgegenständlichen Probeblockaden niemand unmittelbar habe beeinträchtigt werden können. Vor diesem Hintergrund stelle sich die beschränkende Auflage erst recht als unverhältnismäßig dar.
24Auch müsse in die vorzunehmende Abwägung die Bedeutung der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit einfließen, von deren Schutzbereich die szenischen Übungen und Darstellungen umfasst würden. Diese stellten im Rahmen der Versammlung politisches Straßentheater unter Einbeziehung der Teilnehmer dar. Deren Untersagung verhindere die selbst gewählte Form der Kommunikation mit der Öffentlichkeit.
25Letztlich sei das Verbot von Probeblockaden auf einer ansonsten zulässigen Versammlung - unabhängig vom konkreten Fall - grundlegend unvereinbar mit Art. 8 und Art. 5 GG. Denn mit dem ernsthaften Einüben einer Blockade - sei es zur Verhinderung einer anderen Kundgebung, sei es zur Verhinderung des Transports gefährlicher Güter u.ä. - sei regelmäßig die Meinungskundgabe der Teilnehmer verbunden, ein Blockieren sei ethisch und verfassungsmäßig geboten und dürfe nicht strafrechtlich oder ordnungsrechtlich sanktioniert werden. Und diese Meinungskundgabe sei gerade zu unterscheiden von der rechtlichen Bewertung einer gegebenenfalls später tatsächlich erfolgenden Blockade.
26Die Auflage 2 sei wegen der Verpflichtung, für je 30 Teilnehmer einen Ordner zu stellen, ebenfalls rechtswidrig gewesen. Es fehle bereits an einer tauglichen Rechtsgrundlage. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 VersG gebe der Polizei allenfalls das Recht, den Einsatz von Ordnern zu verfügen, deren Einsetzung der Versammlungsleiter wünsche.
27Selbst wenn man der von Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung wäre, die Anordnung der Verwendung von Ordnern könne als beschränkende Auflage auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt werden, seien die Voraussetzungen mangels Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht gegeben gewesen. Die Polizei habe zur Begründung der Auflage 2 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht angeführt. Sie habe auch nicht den Sinn und Zweck des Ordnereinsatzes erläutert. Schon dadurch werde die Rechtswidrigkeit der Auflage 2 begründet.
28Unabhängig davon sei der Einsatz von Ordnern nicht erforderlich gewesen, die etwaige Durchführung von Probeblockaden durch Ordner zu verhindern. Da höchstens 100 Teilnehmer erwartet worden seien, hätte sich der Kläger angesichts der geringen Anzahl jederzeit wahrnehmbar an alle Versammlungsteilnehmer wenden können, um gegebenenfalls die Einhaltung von versammlungsbeschränkenden Auflagen etwa durch Zureden zu gewährleisten.
29Die mit der Auflage 5 getroffene Anordnung, die Personalien (Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnanschrift) der Personen mitzuteilen, die gegenüber den Versammlungsteilnehmern als Trainer, Redner oder Ordner auftreten, sei ebenfalls mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit unvereinbar.
30Hinsichtlich der Ordner folge dies bereits aus den Ausführungen zur Auflage 2. Es komme hinzu, dass anlassbezogene besondere, über die aus den §§ 9 Abs. 1 und 2 Abs. 3 VersG folgenden allgemeinen Anforderungen an die Person der Ordner hinausgehende Voraussetzungen einer spezifizierten Begründung bedürften. Die Begründung des Polizeipräsidiums Aachen beschränke sich jedoch auf die pauschale Aussage, dass durch eine Vorausmitteilung der Personalien der beabsichtigten Trainer, Redner und Ordner eine Beurteilung erfolgen könne, ob über diese Personen Erkenntnisse vorliegen, die die Verwirklichung von Straftatbeständen in deren "Redebeiträgen" befürchten ließen. Da Ordner ihrer Funktion nach keine Reden hätten vornehmen sollen, verfange die Begründung des Polizeipräsidiums Aachen schon aus diesem Grund nicht.
31Es dürfte indes grundsätzlich an einer Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten von Ordnern fehlen. Davon gehe auch das VG Gießen in seinem Beschluss vom 30. Juli 2009 im Verfahren 10 L 1583/09 aus. Soweit demgegenüber ein Teil der Rechtsprechung den gegenteiligen Standpunkt mit der Begründung einnehme, die Kenntnis der Identität von Ordnern sei zur pflichtgemäßen Ermessensausübung für die Prüfung erforderlich, ob deren Einsatz zu versagen ist, überzeuge dies nicht.
32Unabhängig davon sei eine Pflicht zur Angabe der Personalien der Kundgebungsredner sinnlos gewesen, weil der Kläger im Kooperationsgespräch mit der Polizei kundgetan habe, dass - mit Ausnahme einer Begrüßung - keine Redebeiträge geplant seien.
33Überdies sei die verfügte Verpflichtung, für die keine ausdrückliche einfachgesetzliche Rechtsgrundlage existiere, nicht mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar. Vielmehr ergebe sich aus der Gestaltungsfreiheit des Veranstalters und dem Zensurverbot, dass bestimmte Personen an der herausgehobenen Teilnahme an einer Versammlung, etwa als Redner oder Diskussionsteilnehmer, nicht gehindert werden dürften. Die Begründung des Polizeipräsidiums Aachen, im Falle der Verwirklichung von Straftatbeständen würde eine Ahndung ohne vorherige Personalienangabe unverhältnismäßig erschwert, könnten eine solche Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit nicht rechtfertigen. Außerdem wäre eine Personalienfeststellung auf der Versammlung selbst im Falle eines sich entwickelnden Anfangsverdachts unproblematisch und ausreichend.
34Art. 8 GG garantiere schließlich auch die Freiheit von Maßnahmen, welche auf potentielle Teilnehmer einschließlich der Redner einen Abschreckungseffekt ausüben könnten. Die gleichsam präventive Registrierung der persönlichen Daten ohne konkreten Anlass sei geeignet, Personen am Auftreten als Redner zu hindern.
35Diese Ausführungen würden sinngemäß bezüglich der Personalien der "Trainer" gelten, wobei hinzukomme, dass diese - ebenso wie die Ordner - für Redebeiträge nicht vorgesehen gewesen seien.
36Der Kläger beantragt,
37festzustellen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom 31. Januar 2011 rechtswidrig war, soweit er die Auflagen Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 betrifft.
38Der Beklagte beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe des Auflagenbescheides vom 31. Januar 2011 und macht vertiefend geltend:
41Die als "öffentliches Blockadetraining" angemeldete Versammlung sei im nachfolgend aufzuzeigenden Kontext rechtlich zu bewerten.
42Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass einer der Bündnissprecher, Herr Z., als Einzelperson am 8. April 2010 eine Serie von insgesamt 36 Versammlungen anmeldet habe, die sämtlich darauf gerichtet gewesen seien, Versammlungsörtlichkeiten zu belegen, die bisher durch die rechtsextremen Aufmärsche in Stolberg in Anspruch genommen worden seien. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem VG Aachen (6 K 1135/10) sei zurückgenommen worden, nachdem das OVG im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (5 E 1251/10) festgestellt habe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Bereits in diesem Verfahren habe Herr Z. dem OVG Münster am 25. Oktober 2010 eine Liste von Unterstützern (Gruppen und Einzelpersonen) vorgelegt, die sich in der Folgezeit auch in dem dann gegründeten "Bündnis gegen den Naziaufmarsch 2011 in Stolberg (Rhld.)" wiedergefunden hätten.
43Nachdem die Veranstalter der rechtsextremen Aufmärsche ihre Versammlungen für den 8. und 9. April 2011 bei seiner Behörde angemeldet und diese im Internet beworben hätten, habe das Bündnis, das vom Kläger in diesem Rechtsstreit als Anmelder des Blockadetrainings vertreten werde, dazu aufgerufen, durch Massenblockaden und zivilen Ungehorsam die angemeldeten rechtsextremen Aufzüge im April 2011 zu verhindern. Es gelte: "Stolberg 2011 - Sie werden nicht durchkommen!" Hierzu habe das Bündnis erklärt: "Ziel aller in dem Bündnis vertretenen Gruppen und Personen ist es, Anfang April 2011 den rechten Aufmarsch mit einer Massenblockade zu verhindern."
44Um diesem Ziel gerecht zu werden, habe in der Durchführung von öffentlichen Blockadetrainings gezeigt werden sollen, dass man eine moralische Pflicht zu zivilem Ungehorsam und gewaltlosem Widerstand sehe, wenn der Staat rechtsextreme Versammlungen nicht verbiete. Einer der Bündnissprecher, Herr Z., habe gegenüber der Aachener Zeitung erklärt, er sehe in Blockaden "das einzig probate Mittel, solche Aufmärsche zu verhindern". Das Bündnis habe in seinem Internetauftritt weiter erklärt, dass durch die bisherigen Aktionen in Stolberg die Naziaufmärsche nicht aufgehalten worden seien. Nicht zuletzt die Blockaden in Dresden, Wunsiedel, Lübeck und Köln hätten aber bewiesen, dass es mit vielen Menschen möglich sei, Naziaufmärsche zu verhindern.
45Der erklärte maximale Erfolg für das Bündnis sei demzufolge die tatsächliche Verhinderung der rechtsextremen Aufmärsche in Stolberg durch Massenblockaden gewesen. Solch ein Erfolg lasse sich aber nur realisieren, wenn zuvor die Massen auch mobilisiert worden und aktiv an Blockaden mitzuwirken bereit seien. Aus Sicht des Bündnisses sei die Durchführung öffentlicher Blockadetrainings zur Zweckerreichung unverzichtbar gewesen.
46Den Teilnehmern habe mit einer behördlich bestätigten öffentlichen Versammlung nicht nur suggeriert werden sollen, dass Menschenblockaden zur Verhinderung der rechtsextremen Aufzüge in Stolberg als zulässig erachtet werden könnten, sondern auch, dass das Einüben von Sitzblockaden und Wegtrageszenen unter staatlichem Schutz erfolgen dürfe. Schließlich sei - wie vom Bündnis in den Medien propagiert - die Blockade einer beabsichtigten Demonstration von Nazis allenfalls wie ein "Parkverstoß" zu werten.
47Wer aber - wie vom Kläger und seinem Bündnis beabsichtigt - im Gewand einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel mit seinen Teilnehmern Verhaltensweisen einübe, die allein das Ziel verfolgten, einen geplanten, angemeldeten und behördlich zu bestätigenden oder bereits bestätigten Aufzug des politischen Gegners zu verhindern oder in dessen tatsächlicher Durchführung grob zu stören, gefährde hierdurch die geltende Rechtsordnung und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil er ein künftiges strafbares Verhalten von Teilnehmern seiner Versammlung bezwecke. Damit verlasse der Kläger den Boden rechtsstaatlichen Verhaltens.
48Die vor diesem Hintergrund verfügte Auflage 4 sei zu Recht erfolgt und erweise sich auch als verhältnismäßig.
49Der Kläger und das von ihm vertretene Bündnis maßten sich die Entscheidung an, das Recht selbst in die Hand zu nehmen, wenn der Staat und die Gerichte Demonstrationen der Naziszene zuließen. Zur Rechtfertigung werde dabei auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verwiesen, wonach auch Sitzblockaden unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen könnten und deren Strafbarkeit nach § 240 StGB sich nach der Zweck-Mittel-Relation am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimme. In der zitierten Entscheidung habe sich das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht mit der Zulässigkeit einer Sitzblockade zur Verhinderung einer anderen öffentlichen Versammlung und der aus dem Blockadeverhalten folgenden Strafbarkeit nach § 21 VersG befasst.
50Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Versammlungsverbote, insbesondere von rechtsextremen Versammlungen, nur unter den engen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 2 VersG zulässig. Lasse sich ein Verbot nicht auf § 15 Abs. 2 VersG stützen und gehe von der Versammlung keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus, die durch geeignete Auflagen zu unterbinden seien, dürfe die Versammlung nicht verboten werden. Damit stehe auch zukünftig zu erwarten, dass Versammlungen der rechtsextremen Szene, bei denen keine Verbotsgründe des § 15 VersG vorlägen, im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung von der Gesellschaft zu tolerieren seien. Dem Kläger sei es deshalb verwehrt, eine zulässige Versammlung durch eine Menschenblockade zu verhindern oder deren Durchführung grob zu stören. Derartiges Verhalten sei weder legal noch legitim. Es verstoße gegen die verfassungsmäßige Ordnung und sei nach § 21 VersG mit Strafe bedroht.
51Hinsichtlich der angefochtenen Auflage 2 (Ordnergestellung) sei darauf hinzuweisen, dass dem Kläger bereits im Kooperationsgespräch am 27. Januar 2011 mitgeteilt worden sei, dass die Versammlungsbestätigung mit der hier angefochtenen Auflage 4 erteilt werden würde. Da hiermit seinem Versammlungsthema "Blockadetraining" subjektiv das wesentliche Element des "Trainings" genommen worden sei und er die erwarteten überregional anreisenden Trainer teilweise nicht einmal persönlich gekannt habe, habe die Gefahr bestanden, dass sich die Versammlungsteilnehmer nicht an die erteilte Auflage halten würden und der Versammlungsleiter die Ordnung seiner Versammlung dann nicht mehr allein zu gewährleisten in der Lage gewesen wäre.
52Dass diese Gefahrenprognose begründet gewesen sei, habe sich in der Folgezeit gezeigt, als das Bündnis in seiner Pressemitteilung Nr. 2 vom 04. Februar 2011 durch die Sprecherin N. C. habe erklären lassen: "Wir werden uns von der Aachener Polizei nicht einschüchtern lassen, wir werden am kommenden Samstag unser Training auf dem Kaiserplatz durchführen und am 9. April den Nazi-Aufmarsch verhindern." In ähnlicher Weise habe sich Herr Z. am 03. Februar 2011 geäußert: "Wir werden das Blockadetraining wie geplant durchführen und lassen uns durch die Auflagen zunächst nicht stören".
53Darüber hinaus sei auch zu befürchten gewesen, dass nach Bekanntgabe der Auflage 4 durch das Bündnis auch Personen aus dem "schwarzen Block" der autonomen linken (gewaltbereiten) Szene zu der öffentlichen Versammlung kommen würden, die in der Polizei einen zu bekämpfenden Gegner sehen und die erteilten Auflagen als "polizeiliche Schikanen" gegen ein berechtigtes Anliegen empfänden. Es sei daher zu erwarten gewesen, dass beim Auftreten linksautonomer (gewaltbereiter) Teilnehmer, deren Erscheinen der Versammlungsleiter nicht hätte verhindern können, es auch zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit hätte kommen können.
54Unter den gegebenen Voraussetzungen wäre der Kläger zur Aufrechterhaltung der Ordnung seiner Versammlung nicht in der Lage gewesen und hätte bereits von sich aus eine Ordnerunterstützung einplanen müssen. Die ihm gemäß § 15 Abs. 1 VersG erteilte Auflage 2 sei damit zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit zulässig und erforderlich gewesen.
55Zur Auflage 5 (Bekanntgabe von Personalien) sei zu bemerken, dass die - durch beschränkende Verfügung rechtmäßig angeordnete - Verwendung von Ordnern nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VersG der polizeilichen Genehmigung bedurft habe. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei nicht nur auf die Fälle des § 18 Abs. 2 Satz 2 VersG beschränkt, in denen die Verwendung der Ordner vom Veranstalter bei der Anmeldung beantragt wird. Rechtsgrundlage der Auflage 5 sei jedenfalls § 15 Abs. 3 VersG. Danach könne die zuständige Behörde eine nicht angemeldete Versammlung oder einen nicht angemeldeten Aufzug auflösen, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt werde oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Abs. 1 oder Abs. 2 gegeben seien. Diese Vorschrift enthalte zwar im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 VersG keine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass beschränkender Verfügungen ("Auflagen"). Als gegenüber der Auflösung einer Versammlung weniger einschneidende Eingriffe seien sie dennoch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit als so genannte "Minusmaßnahmen" nach § 15 Abs. 3 VersG zulässig. Die Auflage zur Benennung der Ordner sei als eine solche "Minusmaßnahme" zu verstehen. Denn sie solle die Entscheidung über die polizeiliche Genehmigung der Ordner nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VersG ermöglichen, von der wiederum die Verwendung der Ordner und damit die im Rahmen von § 15 Abs. 3 VersG erhebliche Einhaltung der Auflage zum Einsatz von Ordnern abhänge.
56Die Genehmigung von bestimmten Ordnern könne versagt werden, wenn diese Ordner unzuverlässig oder ungeeignet seien. Auch das Bundesverfassungsgericht gehe davon aus, dass Bedenken an der Zuverlässigkeit versammlungsrechtlich erheblich sein könnten. Dies sei gerade bei der polizeilichen Genehmigung von Ordnern der Fall. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit bzw. Geeignetheit eines Ordners hänge davon ab, ob die betreffende Person die Gewähr dafür biete, dass sie ihre Aufgaben als Ordner ordnungsgemäß ausüben werde. Die Aufgabe des Ordners bestehe in der Mitwirkung bei der Abwehr von unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die aus der Versammlung drohten. Da die hiernach erforderliche Prüfung der Zuverlässigkeit der einzelnen Ordner sowie ihrer Volljährigkeit (vgl. §§ 18 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 2 VersG) nur möglich sei, wenn die Identität der betreffenden Ordner bekannt sei und die umstrittene Auflage der Feststellung der Identität der Ordner diene, sei die Auflage zulässig.
57Nicht anders verhalte es sich bei der Anordnung, die Personalien von Trainern oder Rednern, die im Rahmen der Versammlung gegenüber den Versammlungsteilnehmern auftreten sollten, bekanntzugeben. Gerade wegen der Gefahr, dass durch diese Personen in Ansprachen und Reden öffentlich dazu auffordern würden, die bevorstehenden rechtsextremen Versammlungen im März zumindest grob zu stören, sei nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft der Anfangsverdacht einer Straftat gemäß § 111 Strafgesetzbuch i.V.m. § 21 VersG begründet gewesen und hätte polizeiliche Maßnahmen gegen diese Personen nach sich gezogen. Im Rahmen der Durchführung einer Versammlung wären die dann erforderlichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung, insbesondere der Personalienfeststellung, unter Umständen nicht oder nur unter erschwerten Umständen möglich gewesen und hätten im Einzelfall sogar dazu führen können, dass es zu ungewollten Eskalationen aus der Versammlung heraus gegen die einschreitenden Polizeibeamten gekommen wäre.
58Die Tatsache, dass der Kläger im Kooperationsgespräch vorgetragen habe, dass er keine Redner für seine Versammlung vorsehe, stehe der erteilten Auflage nicht entgegen, sondern findet ihre Grundlage darin, dass die angemeldete Versammlung nur mit Auflagen bestätigt worden sei. Da die Versammlung nicht in der Weise habe durchgeführt werden dürfen, wie es der Veranstalter ursprünglich geplant habe, habe es ihm gleichwohl freigestanden, in seiner Versammlung Redebeiträge halten zu lassen, die in der Regel das bedeutende Ausdruckselement einer Versammlung und deren Meinungsfreiheit verkörperten. Deshalb habe vorliegend zwingend davon ausgegangen werden müssen, dass bei der Durchführung der öffentlichen Versammlung in Anbetracht der erteilten Auflage 4 unweigerlich Redebeiträge stattfinden würden.
59Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den vom Polizeipräsidium Aachen übersandten Verwaltungsvorgang (1 Heft) Bezug genommen.
60Entscheidungsgründe:
61Die Klage wird abgewiesen.
62Die nach Erledigung der Auflagenverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 31. Januar 2011 durch Zeitablauf erhobene Klage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Sie ist auch zulässig. Insbesondere ist der Kläger als Leiter der Versammlung mit dem Motto "Blockadetraining", die am 5. Februar 2011 in Stolberg stattgefunden hat, klagebefugt im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 2 VwGO, weil ihm gegen seinen Willen rechtsverbindliche Pflichten auferlegt worden sind, die er nach der sogenannten Adressatentheorie hätte anfechten können, wenn sich die Auflagenverfügung nicht erledigt hätte. Ebenso hat er unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der von ihm für unzulässig gehaltenen Auflagen 2, 4 und 5 der Auflagenverfügung des Polizeipräsidiums Aachen.
63Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Auflagen 2, 4 und 5 rechtlich nicht zu beanstanden sind.
64Als Rechtsgrundlage für die Auflage 4, durch die den Trainern, dem Versammlungsleiter und den Ordnern des für den 5. Februar 2011 als Versammlung unter freiem Himmel angemeldeten Blockadetrainings sowie allen anderen Personen, die sich in der Versammlung unmittelbar an die Versammlungsteilnehmer wenden, untersagt worden ist, den Versammlungsteilnehmern - etwa durch das Einüben von Sitzblockaden und sogenannte szenische Wegtrageübungen - Taktiken und Techniken zu vermitteln, die sie befähigen sollten, durch grobe Störungen nicht verbotene zukünftige Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern, zu sprengen oder zu vereiteln, hat das Polizeipräsidium Aachen zutreffend § 15 Abs. 1 VersG herangezogen.
65Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
66Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit kommt ein Verbot im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht, deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht.
67Der Begriff der "unmittelbaren Gefahr" in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist.
68Vgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21/07 -, DVBl 2008, 1248-1251, und juris.
69Davon ausgehend hat das Polizeipräsidium Aachen zutreffend prognostiziert, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit unmittelbar bestanden hätte, wenn die vom Kläger geleitete Versammlung wie angemeldet hätte durchgeführt werden dürfen, wenn also dem Kläger, Ordnern, so genannten Trainern oder anderen Personen, die sich in der Versammlung am 5. Februar 2011 unmittelbar an die Versammlungsteilnehmer hätten wenden können, nicht untersagt worden wäre, den Versammlungsteilnehmern - etwa durch das Einüben von Sitzblockaden und sogenannte szenische Wegtrageübungen - Taktiken und Techniken zu vermitteln, die sie befähigen sollten, durch grobe Störungen nicht verbotene zukünftige Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern, zu sprengen oder zu vereiteln.
70Nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen ist das Polizeipräsidium Aachen nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass bei Durchführung der Versammlung am 5. Februar 2011 ohne das Unterlassen der durch die Auflage 4 untersagten Handlungen die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG unmittelbar gefährdet war, weil "fast mit Gewissheit" davon auszugehen war, dass dann im Rahmen des beabsichtigten "Blockadetrainings" von Trainern, dem Kläger, Ordnern oder anderen Personen, die sich in der Versammlung am 5. Februar 2011 unmittelbar an die Versammlungsteilnehmer hätten wenden können, zentrale Rechtsgüter - nämlich die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit des Veranstalters und der Teilnehmer der für den 8. und 9. April 2011 angemeldeten "Naziaufmärsche" in Stolberg - dadurch verletzt worden wären, dass in der Versammlung am 5. Februar 2011 konkret dazu aufgerufen worden wäre, durch massenhafte Sitzblockaden die rechtsextremen Demonstrationen am 8. und 9. April 2011 zu verhindern, und dass darüber hinaus im Sinne des Veranstalters einige für die Verhinderung der "Naziaufmärsche" am 8. und 9. April 2011 hilfreiche Taktiken und Techniken vermittelt bzw. eingeübt und - vom Veranstalter beabsichtigt - über die Berichterstattung in den Medien als legal, zumindest aber legitim (weil von der anwesenden Polizei geduldet) verbreitet worden wären.
71Dabei kann dahinstehen, ob bereits das Einüben und Vermitteln von Techniken, die zur der Verhinderung einer erst zwei Monate später stattfindenden rechtmäßigen Versammlung eines politischen Gegners geeignet sind, eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch die Versammlung am 5. Februar 2011 im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG auch dann darstellt, wenn das Einüben und Vermitteln der Techniken am 5. Februar 2011 als bloße Vorbereitungshandlung (noch) nicht strafbar ist, weil damit doch konkret daran gearbeitet und auch bezweckt wird, unter Missachtung und damit Verletzung der §§ 21 und § 2 Abs. 2 VersG bestimmte fest geplante und nicht verbotene Versammlung politischer Gegner - hier die "Naziaufmärsche" am 8. und 9. April 2011 in Stolberg - durch massenhafte Sitzblockaden grob zu stören und möglichst zu verhindern
72- vgl. hierzu VG Hannover, Beschluss vom 28. August 2009 - Az. 10 B 3436/09 - unveröffentlicht; Sächsisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2010 - Az. 3 B 37/10 / 6 L 32/10 -, unveröffentlicht; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 2000 - 1 S 414/00 -, <jurisɬ -,
73kann hier offen bleiben. Denn ein solches szenisches, mimisches und gestisches "Blockadetraining" ist jedenfalls dann als eine schwerwiegende Verletzung der Rechtsordnung und damit als Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG zu werten, wenn es - wie hier - (1.) untrennbar mit einem Aufruf verbunden ist, eine rechtmäßige Demonstration eines politischen Gegners durch grobe Störungen der Versammlung des politischen Gegners zu verhindern, und (2.) dieser Aufruf als eine Straftat im Sinne des § 111 StGB zu werten ist.
74So liegt der Fall hier.
75Das Polizeipräsidium Aachen hat in der Begründung der Auflagenverfügung vom 31. Januar 2011 und in dem Bescheid vom 5. Februar 2011, mit dem es den undatierten und nicht unterschriebenen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt hat, erkennbare Umstände dargelegt, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung zu ziehen war, dass das Blockadetraining am 5. Februar 2011 als Teil eines Mobilisierungsplans des Veranstalterbündnisses einzuordnen ist, durch dessen Vollzug die Menschenmassen aktiviert und zur Teilnahme an Blockadeaktionen bewegt werden sollten, die notwendig gewesen wären, um durch friedliche Blockaden die rechtmäßigen Demonstrationen der rechtsextremen Szene am 8. und 9. April 2011 in Stolberg zu verhindern.
76Dies folgt zwar nicht bereits zwingend aus dem vom Kläger bei der Anmeldung der Versammlung angegebenen Versammlungsthema "Blockadetraining", das isoliert und ohne Bezug zu den Demonstrationen der rechtsextremen Szene am 8. und 9. April 2011 in Stolberg betrachtet auch als schlichte Meinungskundgabe mit dem Ziel, durch szenische, mimische und gestische Vorführen der eingeladenen Öffentlichkeit zu vermitteln, es sei eine demokratische Bürgerpflicht, Naziaufmärsche zu verhindern, verstanden werden kann.
77Das Polizeipräsidium Aachen hat indessen zutreffend erkannt und dargelegt, dass ein solches Verständnis des Versammlungsthemas zu kurz greifen würde. Es hat zu Recht bei der Bestimmung des Zwecks auch den Kontext einbezogen, in den Versammlung am 5. Februar 2011 eingebunden war, und dabei das öffentlich verkündete politische Ziel und das darauf ausgerichtete Aktionsprogramm des Veranstalterbündnisses maßgeblich berücksichtigt.
78Ausgehend von dieser Betrachtungsweise hat das Polizeipräsidium Aachen überzeugend dargelegt, dass die Versammlung am 5. Februar 2011 Teil einer Kampagne des Veranstalterbündnisses war, die darauf ausgerichtet war, die rechtmäßigen Demonstrationen der rechtsextremen Szene am 8. und 9. April 2011 in Stolberg zu verhindern. Dieses allem anderen übergeordnete Kampagneziel und die Einbindung des "Blockadetrainings" in die Kampagne hat das Polizeipräsidium Aachen nachvollziehbar mit Internetaufrufen des Veranstalterbündnisses und Presseerklärungen aktiver Mitglieder und der Sprecherin des Bündnisses belegt. Aus diesen vom Kläger nicht bestrittenen und vom Polizeipräsidium Aachen durch Internetausdrucke und Kopien von Presseartikeln dokumentierten öffentlichen Äußerungen aus den Reihen des Veranstalter-Bündnisses ergeben folgendes Bild:
79Nachdem die Veranstalter der rechtsextremen Aufmärsche ihre Versammlungen für den 08. und 09. April 2011 angemeldet hatten und diese im Internet bewarben, rief das Veranstalterbündnisses dazu auf, durch Massenblockaden und zivilen Ungehorsam die angemeldeten rechtsextremen Aufzüge im April 2011 zu verhindern. Es gelte: "Stolberg 2011 - Sie werden nicht durchkommen!" Hierzu erklärte das Bündnis: "Ziel aller in dem Bündnis vertretenen Gruppen und Personen ist es, Anfang April 2011 den rechten Aufmarsch mit einer Massenblockade zu verhindern." Es gelte das Motto: "Stolberg 2011 - Sie werden nicht durchkommen!" Weiter erklärte das Bündnis im Internet: "Ziel aller in dem Bündnis vertretenen Gruppen und Personen ist es, Anfang April 2011 den rechten Aufmarsch mit einer Massenblockade zu verhindern." Das Bündnis hat in seinem Internetauftritt weiter erklärt, dass durch die bisherigen Aktionen in Stolberg die Naziaufmärsche nicht aufgehalten worden seien. Nicht zuletzt die Blockaden in Dresden, Wunsiedel, Lübeck und Köln hätten aber bewiesen, dass es mit vielen Menschen möglich sei, Naziaufmärsche zu verhindern. Auch unterstützte das Bündnis das bundesweite Bündnis "Dresden-Nazifrei" in der dort für den 19. Februar 2011 geplanten Blockade eines Naziaufmarsches.
80Einer der Bündnissprecher und Mitglied des Veranstalterbündnisses, Herr K. Z., erklärte gegenüber der Aachener Zeitung, er sehe in Blockaden "das einzig probate Mittel, solche Aufmärsche zu verhindern". Weiter äußerte Herr Z. nach der Bekanntmachung des angefochtenen Auflagenbescheids durch das Veranstalterbündnis im Internet öffentlich: "Wir werden das Blockade-Training wie geplant durchführen und lassen uns durch die Auflagen zunächst nicht stören".
81In seiner Pressemitteilung Nr. 2 vom 04. Februar 2011 ließ das Veranstalterbündnis durch die Sprecherin N. C. erklären: "Wir werden uns von der Aachener Polizei nicht einschüchtern lassen, wir werden am kommenden Samstag unser Training auf dem Kaiserplatz durchführen und am 9. April den Nazi-Aufmarsch verhindern."
82Vor diesem Hintergrund hat das Polizeipräsidium Aachen nachvollziehbar die Schlussfolgerung gezogen, dass der erklärte maximale Erfolg für das Veranstalterbündnis die tatsächliche Verhinderung der rechtsextremen Aufmärsche in Stolberg durch Massenblockaden gewesen sei und dass sich dieser Erfolg aus der damaligen Sicht des Veranstalterbündnisses nur realisieren ließ, wenn zuvor die Massen tatsächlich mobilisiert würden und aktiv an Blockaden mitzuwirken bereit seien. Demzufolge sei die Durchführung öffentlicher Blockadetrainings aus der damaligen Sicht des Veranstalterbündnisses zur Zweckerreichung unverzichtbar gewesen.
83Die Richtigkeit des vom Polizeipräsidium Aachen herausgearbeiteten Verständnisses des eigentlichen Zwecks der Versammlung am 5. Februar 2011 wird dadurch bestätigt, dass das Veranstalterbündnis selbst in dem undatierten und nicht unterschriebenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Auflagen einräumt, mit dem Blockadetraining solle offen gezeigt werden, dass die Teilnehmer/innen eine moralische Pflicht zum zivilen Ungehorsam und gewaltlosen Widerstand sähen, wenn Rechtsextreme demonstrierten und dieses vom Staat nicht unterbunden werde. Wer anderen Personen eine moralische Pflicht zum zivilen Ungehorsam und gewaltlosen Widerstand durch ein Blockadetraining in einer Stadt einsuggeriert, in der er gleichzeitig mit Internetaufrufen eine Massenblockade zu organisieren versucht, der stellt nicht nur eine innere Haltung, die der öffentlichen Auseinandersetzung und Debatte im Umgang mit Demonstrationen Rechtsextremer dienen soll, zu Schau, sondern der beabsichtigt gezielt, die Adressaten seiner Botschaft zu Teilnahme an der von ihm geplanten Massenblockade zu bewegen.
84Für das erkennende Gericht steht damit fest, dass durch die Versammlung am 5. Februar 2011 als Teil einer Kampagne des Veranstalterbündnisses konkret dazu aufgefordert werden sollte, die für den 8. und 9. April 2011 angemeldeten "Naziaufmärsche" in Stolberg zu verhindern.
85Der dagegen vom Kläger erhobene Einwand, das Blockadetraining sei lediglich eine kritische öffentliche Auseinandersetzung mit Gesetzgebung und Rechtsprechung in Bezug auf rechte Versammlungen und die beabsichtigten Probeblockaden und szenischen Wegtrageübungen hätten lediglich als gemeinsame Meinungskundgabe ausdrücken sollen, Naziaufmärsche zu verhindern sei eine demokratische Bürgerpflicht, überzeugt nicht, sondern ist als der Versuch zu werten, durch Verharmlosung und Verschleierung der wahren Absichten des Veranstalterbündnisses zu erreichen, dass demnächst mit gerichtlicher Billigung auf öffentlichen Versammlungen dazu aufgerufen werden darf, rechtmäßige Demonstrationen eines politischen Gegners durch Massenblockaden zu verhindern und damit dem politischen Gegner dessen Demonstrationsrecht zu nehmen.
86Einem solchen Begehren des Veranstalterbündnisses, für das im vorliegenden Klageverfahren der Kläger auftritt, darf das erkennende Gericht aus Rechtsgründen nicht entsprechen, weil der ohne das mit der angefochtene Auflage 4 ausgesprochene Verbot mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Versammlung am 5. Februar 2011 damals zu erwartende Aufruf, durch massenhafte Sitzblockaden die rechtsextremen Demonstrationen am 8. und 9. April 2011 zu verhindern, als Straftat nach § 111 StGB einzuordnen ist.
87Der Einwand des Klägers, mit der Durchführung von Blockade- und Wegtrageübungen werde kein Straftatbestand verwirklicht, da bei einer Probeveranstaltung weder die Polizei herausgefordert noch Dritte in ihren Rechten verletzt würden, kann nicht überzeugen. Der Kläger verkennt insoweit die Regelungsweite des § 111 StGB.
88Nach § 111 Abs. 1 StGB wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert. Nach § 111 Abs. 2 Satz 1 StGB macht sich auch derjenige strafbar, dessen Aufforderung ohne Erfolg bleibt; die Strafe darf in diesem Fall nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat. Dementsprechend bleibt ein nach § 111 Abs. 1 StGB strafbarer Aufruf auch dann eine Straftat, wenn die Aufforderung erfolglos bleibt.
89Der ohne die Auflage 4 während des Blockadetrainings am 5. Februar 2011 zu erwartende Aufruf, durch massenhafte Sitzblockaden die rechtsextremen Demonstrationen am 8. und 9. April 2011 zu verhindern, hätte den objektiven Tatbestand des § 111 Abs. 1 StGB erfüllt. Durch den Aufruf wäre auf andere Personen mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss hervorzurufen, strafbare Handlungen zu begehen, eingewirkt worden. Es wäre nämlich dazu aufgefordert worden, grobe Störungen durch massenhafte Sitzblockaden in der Absicht zu verursachen, die nicht verbotenen Demonstrationen der rechtsextremen Szene am 8. und 9. April 2011 in Stolberg zu verhindern und damit eine Straftat nach § 21 VersG zu begehen. Daran, dass die angestrebten massenhaften Sitzblockaden als "grobe Störung" i.S.d. § 21 VersG einzuordnen sind, ändert der Umstand, dass die angestrebten massenhaften Sitzblockaden - wie schon der Kläger im Kooperationsgespräch betont hat - "friedlich" ablaufen sollten, nichts; denn auch ein "friedliches" Verhalten muss als "grobe Störung" i.S.d. § 21 VersG nach Sinn und Zweck dieser Strafbestimmung qualifiziert werden, wenn es geeignet ist, eine nicht verbotene Versammlung zu verhindern. Dass während des Blockadetrainings am 5. Februar 2011, wie der Kläger einwendet, nicht dazu aufgerufen worden wäre, zu bestimmten Uhrzeiten an konkret benannten Örtlichkeiten am 8. und 9. April 2011 an Sitzblockaden in Stolberg teilzunehmen, steht der Wertung, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Aufruf zur Teilnahme an Sitzblockaden in Stolberg am 8. und 9. April 2011 einen Aufruf zur Begehung einer rechtswidrigen Tat darstellt, nicht entgegen. Denn dafür genügt es, dass der Wille des Täters erkennbar wird, dass von den Adressaten seiner Äußerung strafbare Handlungen als unmittelbare Konsequenz der Aufforderung begangen werden. Dass die Blockadeaktionen, zu denen aufgerufen wird, nach Zeit und Ort bereits festgelegt sind, ist nicht erforderlich. Bei § 111 StGB braucht die Aufforderung nämlich nicht mit gleicher Präzision, wie dies für § 26 StGB erforderlich wäre, auf bestimmte Taten und Täter ausgerichtet zu sein.
90Vgl. dazu Eser in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Auflage 2010, § 111 Rdn. 3 bis 6, m.w.N.
91Die weitere Voraussetzung für das Erfüllen des objektiven Tatbestands des § 111 Abs. 1 StGB, dass der Aufruf auf einer öffentlichen, eine Vielzahl von Personen umfassenden Versammlung erfolgt wäre, wäre ersichtlich auch erfüllt gewesen.
92Ebenso wäre auch zum Begehen einer rechtswidrigen Tat aufgefordert worden. Dieser Feststellung steht die besondere Problematik, ob die durch den Aufruf angesprochenen Personen sich durch die Teilnahme an Sitzblockaden in Stolberg am 8. und 9. April 2011 wegen Nötigung strafbar gemacht hätten oder ob sie sich nicht wegen Nötigung strafbar gemacht hätten, weil ihre Teilnahme an der Sitzblockade mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungerichts zu dieser Rechtsfrage nicht als verwerflich im Sinn des § 240 Abs. 2 StGB und damit nicht als rechtswidrig einzustufen gewesen wäre, nicht entgegen. Denn im vorliegenden Fall wäre jedenfalls auch dazu aufgerufen worden, eine Straftat nach § 21 VersG zu begehen. Diese Straftat enthält im Gegensatz zu § 240 StGB keine Verwerflichkeitsklausel und ist einer Abwägung zwischen kollidierenden Rechten von Teilnehmern an einer Sitzblockade und Teilnehmern an einer nicht verbotenen Versammlung, die an der Ausübung ihres Demonstrationsrechts gehindert werden sollen, nicht zugänglich. Die insoweit vom Gesetzgeber in § 21 VersG vorgenommene Grenzziehung ist - anders als in § 240 StGB - eindeutig und sie entspricht auch dem Kern des Grundrechtsschutzes der Versammlungsfreiheit mit folgender Konsequenz: Die Verhinderung einer nicht verbotenen Versammlung im Sinne des § 21 VersG ist in aller Regel strafbar und damit verboten. Wer dennoch im Sinne des § 111 StGB zur Begehung einer solchen Straftat aufruft, handelt rechtswidrig.
93Vgl. dazu Eser a.a.O., § 111 Rdn. 11 bis 13a, m.w.N.
94Schließlich hätte der ohne die Auflage 4 während des Blockadetrainings am 5. Februar 2011 zu erwartende Aufruf, durch massenhafte Sitzblockaden die rechtsextremen Demonstrationen am 8. und 9. April 2011 zu verhindern, auch den subjektiven Tatbestand des § 111 Abs. 1 StGB erfüllt. Wäre im Rahmen des Blockadetrainings am 5. Februar 2011 - sei es durch nicht verbale oder durch verbale Darstellungen bzw. Äußerungen zu dem Aufruf, durch massenhafte Sitzblockaden die rechtsextremen Demonstrationen am 8. und 9. April 2011 zu verhindern, gekommen, so hätten die für diese Appelle verantwortlichen Personen auch vorsätzlich gehandelt. Denn sie hätten - zumindest mit Eventualvorsatz, der insoweit ausreicht - zur Begehung von Straftaten nach § 21 VersG aufgerufen und zugleich beabsichtigt, einen entsprechenden Tatentschluss bei Versammlungsteilnehmern zu bewirken.
95Vgl. dazu Eser a.a.O., § 111 Rdn. 16 bis 17a.
96Den Eventualvorsatz bezogen auf den Aufruf, Straftaten nach § 21 VersG zu begehen, hätten sie nicht erfolgreich mit der Einlassung abstreiten können, nach ihrer eigenen rechtlichen Einschätzung sei die Verhinderung rechtsextremer Demonstrationen legal; denn im Kooperationsgespräch hatte das Polizeipräsidium Aachen den Kläger und damit auch das Veranstalterbündnis auf die Strafbarkeit der Verhinderung einer nicht verbotenen Demonstration nach § 21 VersG hingewiesen und damit die Organisatoren des und die während des Blockadetrainings verantwortlich als Versammlungsleiter, Ordner, Trainer oder Redner auftretenden Personen spätestens zu diesem Zeitpunkt "bösgläubig" gemacht. Wer auch nach einem solchen kompetenten Hinweis auf die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens - hier von "Verhinderungsblockaden" - zu Sitzblockaden zur Verhinderung einer nicht verbotenen Demonstration aufruft, kann sich nicht mit Erfolg auf einen Rechtsirrtum bezüglich der Strafbarkeit solcher Sitzblockaden berufen. Er handelt insoweit jedenfalls mit Eventualvorsatz, weil er um die Fragwürdigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung weiß und die Begehung einer Straftat dennoch billigend in Kauf nimmt.
97Zusammenfassend bleibt damit nochmals festzustellen, dass das Polizeipräsidium Aachen zutreffend prognostiziert hat, dass bei Durchführung des Blockadetrainings am 5. Februar 2011 in der vom Veranstalterbündnis gewollten Form nahezu mit Gewissheit die öffentliche Sicherheit gestört worden wäre, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass ein nach § 111 StGB strafbarer Appell an die Versammlungsteilnehmer ergehen sollte, an Sitzblockaden zu Verhinderung der für den 8. und 9. April angemeldeten und nicht verbotenen Demonstrationen der rechtsextremen Szene in Stolberg teilzunehmen.
98Die zur Abwehr dieser Gefahr in der Auflage 4 getroffenen Anordnungen erweisen sich als geeignet, erforderlich und insbesondere als angemessen.
99Das mit der Auflage 4 verfügte Verbot, den Versammlungsteilnehmern Taktiken und Techniken - insbesondere durch das bei bereits andernorts durchgeführten öffentlichen Blockadetrainings praktizierte Einüben von Sitzblockaden und sogenannte szenische Wegtrageübungen - zu vermitteln, um die Versammlungsteilnehmer zu befähigen, nicht verbotene zukünftige Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern, zu sprengen oder zu vereiteln, indem zumindest eine grobe Störung verursacht wird, war geeignet, dem Blockadetraining den Charakter eines strafbaren Aufrufs zur Verhinderung der nicht verbotenen Demonstrationen der rechtsextremen Szene am 8. und 9. April 2011 durch massenhafte Sitzblockaden zu nehmen. Denn durch das Verbot des zentralen Stilmittels des beabsichtigten Aufrufs, nämlich der szenischen und gestischen Vermittlung von Blockadetechniken und -taktiken wie Sitzblockaden und Wegtrageübungen, wurde dem Veranstalterbündnis, dem Kläger, den Versammlungsteilnehmern und auch der durch die Berichterstattung der Medien hierüber unterrichteten breiteren Öffentlichkeit unmissverständlich mitgeteilt, dass Verhaltensweisen wie das Verhindern einer nicht verbotenen Demonstration, die grobe Störung einer Demonstration in der Absicht, sie zu verhindern, und der Aufruf zur Begehung solcher Straftaten in einer öffentlichen Versammlung nicht nur durch Gesetz verboten, sondern sogar strafbar sind.
100Das mit der Auflage 4 verfügte Verbot war auch erforderlich, und zwar auch die Ausdehnung des Verbots auf Ordner und allen anderen Personen, die sich in der Versammlung unmittelbar an die Versammlungsteilnehmer wenden würden. Das Polizeipräsidium Aachen hat in seinem Bescheid vom 5. Februar 2011, mit dem es einen nicht datierten und nicht unterschriebenen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Auflagenbescheids vom 31. Januar 2011abgelehnt hat, nachvollziehbar, sachgerecht und zutreffend das Verbot damit begründet, dass Sprecher des Veranstalterbündnisses im Internet und in einer Presseerklärung öffentlich geäußert hatten, man werde sich "durch die Auflagen zunächst nicht stören lassen" und das "Training um 15 Uhr auf dem Kaiserplatz durchführen". Vor diesem Hintergrund hat das Polizeipräsidium Aachen zu Recht erwartet, dass die erteilten Auflagen in der Versammlung missachtet werden würden. Auch hat es zu Recht erwartet, dass nicht nur der Kläger als Versammlungsleiter, sondern gegebenenfalls auch Ordner oder andere Personen, die als Trainer oder Redner gegenüber den Versammlungsteilnehmern auftreten würden, ernsthaft als Personen in Betracht kamen, das mit der Auflage 4 verfügte Verbot zu umgehen. Diese Erwartung haben das Veranstalterbündnis und der Kläger selbst maßgeblich dadurch genährt, dass der Kläger im Kooperationsgespräch nicht willens oder nicht in der Lage war, den geplanten Ablauf des von ihm angemeldeten Blockadetrainings konkret darzustellen. Insbesondere hat der Kläger im Kooperationsgespräch den geplanten Ablauf des Blockadetrainings nicht in Bezug auf die vorgesehenen Trainer und deren Vermittlungsmethoden hinreichend substantiiert. Schon dieses Verhalten des Klägers im Kooperationsgespräch rechtfertigte die Prognose, dass Trainer die Auflage 4 umgehen würden. Schließlich war angesichts der öffentlich erklärten Entschlossenheit des Veranstalterbündnisses, die Versammlung am 5. Februar 2011 für einen Aufruf zu nutzen, die nicht verbotenen Demonstrationen der rechtsextremen Szene am 8. und 9. April 2011 durch massenhafte Sitzblockaden zu verhindern, auch die weitere Prognose gerechtfertigt, dass wegen des Verbots mimischer, gestischer und szenischer Darbietungen versucht werden würde, den geplanten Appell zumindest durch "spontane" Redebeiträge in der Öffentlichkeit der Versammlung zu verbreiten. Ausgehend von dieser zutreffenden Prognose war es erforderlich, das mit der Auflage 4 verfügte Verbot auf Ordner, Trainer und alle anderen Personen, die sich in der Versammlung unmittelbar an die Versammlungsteilnehmer wenden würden, auszudehnen.
101Schließlich war das mit der Auflage 4 verfügte Verbot auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne.
102Das Polizeipräsidium Aachen hat sich zu Recht verpflichtet gesehen, das durch die Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit geschützte Recht der Veranstalter der nicht verbotenen Demonstrationen der rechtsextremen Szene am 8. und 9. April 2011 in Stolberg davor zu schützen, dass es durch den für den 5. Februar 2011 geplanten Aufruf des Veranstalterbündnisses, die Demonstrationen der rechtsextremen Szene durch massenhafte Sitzblockaden zu verhindern, tatsächlich verhindert oder zumindest grob beeinträchtigt würde. Die Verpflichtung des Polizeipräsidiums Aachen ergibt sich - wie dargelegt - aus dem strafrechtlichen Verbot des § 111 StGB i.V.m. dem strafrechtlichen Verbot des § 21 VersG. § 21 VersG schützt nicht verbotene Versammlungen wie die Demonstrationen der rechtsextremen Szene am 8. und 9. April 2011 in Stolberg vor groben Störungen, und zwar auch dann, wenn diese von "friedlichen" Sitzblockaden ausgehen, die in der Absicht durchgeführt werden, eine nicht verbotene Versammlung zu verhindern, zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln. Durch § 111 StGB ist es verboten, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften auf andere Personen mit dem Ziel einzuwirken, in ihnen den Entschluss zur Begehung strafbare Handlungen hervorzurufen. Das in § 111 StGB normierte Verbot bezweckt, besonders gefährliche Formen der Anstiftung bzw. versuchten Anstiftung unter Strafe zu stellen. Es schützt nicht nur das durch die Straftat, zu deren Begehung aufgefordert wird, bedrohte Rechtsgut - hier konkret die Versammlungsfreiheit der Veranstalter der nicht verbotenen Demonstrationen der rechtsextremen Szene am 8. und 9. April 2011 in Stolberg und der Teilnehmer an diesen Demonstrationen -, sondern auch den inneren Frieden der Gemeinschaft, der durch die besondere Gefährlichkeit der in § 111 genannten Handlungen bedroht wird, weil durch den öffentlichen Aufruf zur Begehung von Straftaten die Gefahr einer Massenkriminalität entsteht.
103Vgl. dazu Eser a.a.O., § 111 Rdn. 1, m.w.N.
104Das Polizeipräsidium Aachen war dementsprechend grundsätzlich verpflichtet, strafbare öffentliche Aufrufe in einer öffentlichen Versammlung wie den vom Veranstalterbündnis für den 5. Februar 2011 geplanten Aufruf zur Verhinderung der nicht verbotenen Demonstrationen der rechtsextremen Szene am 8. und 9. April 2011 in Stolberg zu unterbinden.
105Demgegenüber können sich das Veranstalterbündnis und der Kläger nicht mit Erfolg auf * ihr Selbstbestimmungsrecht als Veranstalter einer öffentlichen Versammlung, * ihre Meinungsäußerungsfreiheit oder * die Freiheit der Kunst berufen. Denn die Grundrechte, auf die sich das Veranstalterbündnis beruft, hat der Gesetzgeber durch § 111 Abs. 1 StGB und § 21 VersG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend eingeschränkt, dass weder das Selbstbestimmungsrecht als Veranstalter einer öffentlichen Versammlung noch dessen Meinungsäußerungsfreiheit noch die Freiheit der Kunst es erlauben dazu aufzurufen, eine nicht verbotene Demonstration des politischen Gegners in der Absicht, sie zu verhindern, durch massenhafte Sitzblockaden zumindest grob zu stören. In Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer öffentlichen Versammlung ergibt sich die Befugnis des Gesetzgebers, die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit durch einfaches Gesetz - hier die §§ 111 Abs. 1 StGB und 21 VersG - einzuschränken, aus der Grundrechtsschranke des Art. 8 Abs. 2 GG; in Bezug auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit ergibt sie sich aus der Grundrechtsschranke des Art. 5 Abs. 2 GG, wobei die §§ 111 Abs. 1 StGB und 21 VersG als "allgemeine Gesetze" einzuordnen sind, die nicht auf das Verbot der Äußerung einer bestimmten Meinung abzielen, sondern - wie bereits dargelegt - allgemein den Schutz der Versammlungsfreiheit und des inneren Friedens bezwecken; in Bezug auf die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstfreiheit folgt die Berechtigung des Gesetzgebers, die Kunstfreiheit durch einfaches Gesetz einzuschränken, aus der Befugnis, im Fall von Grundrechtskollisionen - hier der Kunstfreiheit des einen mit der Versammlungsfreiheit des anderen - auch schrankenlose Grundrechte zur Herstellung praktischer Konkordanz durch einfaches Gesetz einzuschränken, um sicherzustellen, dass durch die Ausübung eines schrankenlos gewährleisteten Grundrechts nicht die Ausübung eines anderen Grundrechts unangemessen eingeengt oder gar verhindert wird.
106Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Auflage 4 insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden ist.
107Die Einwendungen gegen die Auflage 2, mit der das Veranstalterbündnis verpflichtet worden ist, für je 30 Teilnehmer/innen jeweils einen ehrenamtlichen Ordner einzusetzen, greifen nicht durch.
108Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers und der von seinen Prozessbevollmächtigten für diese Rechtsauffassung in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen ist die Versammlungsbehörde nicht nur "allenfalls" gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 VersG berechtigt, den Einsatz von Ordnern zu verfügen, deren Einsetzung der Versammlungsleiter wünscht. Vielmehr ist die Versammlungsbehörde nach § 15 Abs. 1 VersG auch gegen den Wunsch des Veranstalters und des Leiters einer Versammlung berechtigt, durch Auflage den Einsatz von Ordnern anzuordnen, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der im Ergebnis und der Begründung zutreffenden Rechtsauffassung des OVG Rheinland-Pfalz an.
109Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Februar 2010 - Az. 7 A 11095/09 -, <juris>, Rdn. 28 bis 33, m.z.w.N. in Rdn. 28.
110Die Voraussetzungen, unter denen die Verpflichtung zur Verwendung von Ordnern nach § 15 Abs. 1 VersG angeordnet werden kann, waren im vorliegenden Fall gegeben. Nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen ist das Polizeipräsidium Aachen nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass bei Durchführung der Versammlung ohne die durch die Auflage 2 verfügte Verpflichtung des Veranstalterbündnisses und des Klägers, Ordner einzusetzen, die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG unmittelbar gefährdet war, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass die Auflage 4 von Versammlungsteilnehmern missachtet würde und mit Störungen durch Personen aus dem "schwarzen Block" der autonomen linken (gewaltbereiten) Szene habe gerechnet werden müssen. Dass tatsächlich eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass versucht würde, die Auflage 4 etwa durch Redebeiträge von Versammlungsteilnehmern zu umgehen, ist im Einzelnen bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auflage 4 dargelegt worden. Dass tatsächlich auch mit Störungen der öffentlichen Ordnung - insbesondere durch nach § 111 strafbare Aufrufe aus der Versammlung heraus - konkret zu rechnen war, hat das Polizeipräsidium Aachen ausreichend dadurch belegt, dass es bereits in dem Bescheid vom 5. Februar 2011, mit dem es den undatierten und nicht unterschriebenen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt hat, unwidersprochen dargelegt hat, dass aufgrund der Tatsache, dass dem Veranstalterbündnis auch Gruppierungen aus dem autonomen antifaschistischen Spektrum angehörten, die überregional Unterstützung für eine Blockade der Naziaufmärsche im April in Stolberg zugesagt hatten, damit zu rechnen war, dass aus diesen Kreisen Personen an dem öffentlichen Blockadetraining teilnehmen würden. Davon ausgehend überzeugt die Einschätzung des Polizeipräsidiums Aachen, dass der Kläger bereits von sich aus eine Ordnerunterstützung hätte einplanen müssen, weil er alleine nicht in der Lage gewesen wäre, Störungen durch Personen aus dem "schwarzen Block" der autonomen linken (gewaltbereiten) Szene abzuwehren und so die Ordnung der Versammlung aufrecht zu erhalten.
111Letztlich ist auch die mit der Auflage 5 getroffene Anordnung, der Kläger habe die Personalien (Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnanschrift) der Personen, die gegenüber den Versammlungsteilnehmern als Trainer, Redner oder Ordner seiner Kenntnis nach auftreten würden, spätestens am Veranstaltungstag bis zum Versammeln am Versammlungsort an den polizeilichen Verbindungsbeamten zu übergeben, rechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers überzeugen nicht.
112Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers und der von seinen Prozessbevollmächtigten für diese Rechtsauffassung in Bezug genommenen Entscheidung des VG Gießen - Beschluss vom 30. Juli 2009, Az. 10 L 1583/09 - ist die Versammlungsbehörde nach § 15 Abs. 1 VersG berechtigt, dem Versammlungsleiter durch eine Auflage - die als sogenannte "Minus-Maßnahme" anstelle eines einschneidenderen Versammlungsverbots zu verstehen und von einer auf § 15 Abs. 3 VersG gestützten "Minus-Maßnahme" zur Vermeidung einer Auflösungsverfügung gedanklich zu unterscheiden ist - aufzugeben, die Personalien der Personen, die gegenüber den Versammlungsteilnehmern als Trainer, Redner oder Ordner auftreten würden, vorab mitzuteilen, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der im Ergebnis und der Begründung zutreffenden Rechtsauffassung des VGH München an.
113Vgl. VGH München, Beschluss vom 12. September 1981 -Nr. 21 CE/CS 80 A.1680 -, JNW 1981, S. 2428 f.
114Die Voraussetzungen, unter denen die Anordnung ergehen kann, die Personalien der Personen, die gegenüber den Versammlungsteilnehmern als Trainer, Redner oder Ordner auftreten, vorab mitzuteilen, waren bei Anordnung der Auflage erfüllt. Wie bereits dargelegt wurde, war mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass von Versammlungsteilnehmern, insbesondere aus den Reihen der als Teilnehmer zu erwartenden Personen aus dem "schwarzen Block" der autonomen linken (gewaltbereiten) Szene, die Auflage 4 missachtet würde und es zu Störungen der öffentlichen Sicherheit kommen würde. Bei dieser Sachlage entsprach die Forderung des Polizeipräsidiums Aachen nach Mitteilung der Personalien der Personen, die gegenüber den Versammlungsteilnehmern als Trainer, Redner oder Ordner auftreten, pflichtgemäßer Ermessensausübung. Denn wenn - wie dargelegt - konkret damit zu rechnen ist, dass es aus dem in Rede stehenden Personenkreis (Ordner, Trainer, Redner) heraus mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Missachtung der Auflage 4 und damit auch zu Störungen der öffentlichen Sicherheit kommen wird, ist eine zur Gefahrenabwehr gebotene Überprüfung der Zuverlässigkeit der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 VersG zu genehmigenden Ordner und der als Trainer oder Redner auftretenden Personen der Versammlungsbehörde verantwortungsvoll nur in Kenntnis der Personalien der betreffenden Personen möglich.
115Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.