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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 1344/09.A

Datum:
17.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1344/09.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2011:0117.4K1344.09A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Juli 2009 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ein Viertel, die Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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