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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von zwei Feuerstättenbescheiden, die der beklagte Bezirksschornsteinfegermeister erlassen hat.
3Die klagenden Eheleute sind Eigentümer des Grundstückes Gemarkung I. -E. , Flur XX, Flurstück XXX. Dieses Grundstück ist mit zwei aneinandergebauten Einfamilienhäusern bebaut, die jeweils über separate Eingänge und eine eigene Hausnummer verfügen (G.------straße Nr. XX und Nr. XX). Beide Häuser besitzen jeweils einen eigenen, an einen Schornstein angeschlossenen Kamin. Die gemeinsame zentrale Gasheizung befindet sich im Kellergeschoss in einem Heizungsraum, der von beiden Häusern betreten werden kann. Davon abgesehen besitzen die aneinandergebauten Wände der Häuser keine Öffnungen.
4Der beklagte Bezirksschornsteinfegermeister führte am 12. Mai 2006 eine Feuerstättenschau durch. In der Folge begehrten die Kläger die Erteilung eines Feuerstättenbescheids, wie er nach der Novellierung des Schornsteinfegerrechts vorgesehen sei.
5Unter dem 1. April 2010 erließ der Beklagte zwei Feuerstättenbescheide, und zwar einen für die Liegenschaft mit der postalischen Anschrift G.------straße XX und einen weiteren für die Liegenschaft mit der postalischen Anschrift G.------straße XX. Als Bescheidkosten setzte er jeweils 10,10 Euro (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Auslagen für die Zustellung) an.
6In beiden Bescheiden gab er den Klägern jeweils unter Nr. 1 auf, Schornsteinfegerarbeiten am Schornstein und dem daran angeschlossenen Kaminofen zweimal im Jahr im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. April und zwischen dem 1. und dem 30. November durchführen zu lassen. Unter der Überschrift "Hinweise" vermerkte der Beklagte, dass der jeweilige Bescheid bis zur nächsten Feuerstättenschau gelte. Zusätzlich gab er den Klägern in dem für die Liegenschaft G.------straße XX erlassenen Feuerstättenbescheid unter Nr. 2 und Nr. 3 auf, die Überprüfung der Abgasleitung bzw. der Abgaswege des Heizkessels im Keller im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. April 2010 zu veranlassen.
7Am 30. April 2010 haben die Kläger gegen beide Feuerstättenbescheide Klage erhoben und führen zu Begründung im Wesentlichen aus, der Beklagte habe zu Unrecht zwei Feuerstättenbescheide erlassen. Die damit verbundenen (doppelten) Bescheidkosten seien nicht gerechtfertigt. Befänden sich - wie es hier der Fall sei - "bis zu drei Feuerstätten" auf einem Grundstück, falle nur eine Gebühr ein. Daher sei vorliegend nur ein Bescheid zu erlassen gewesen.
8Die Kläger beantragen, die Feuerstättenbescheide des Beklagten vom 1. April 2010 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte beruft sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass der Erlass von zwei Feuerstättenbescheiden mit Blick darauf, dass es sich um zwei selbständig benutzbare Gebäude handele, rechtlich vorgesehen sei. Die Zugehörigkeit des Gebäudekomplexes zu einem einzigen Flurstück sei unerheblich.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14Die Feuerstättenbescheide des Beklagten vom 1. April 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
15Die von den Klägern in den Mittelpunkt gerückte Frage, ob der beklagte Bezirksschornsteinfegermeister für den in ihrem Eigentum stehenden Gebäudekomplex zwei Feuerstättenbescheide erlassen durfte, ist zu bejahen. Die festgesetzten (doppelten) Bescheidkosten (Gebühren und Auslagen), welche die Kläger beschweren, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
16Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Festsetzung der Bescheidkosten ist die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsverordnung) - KÜO - vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292). Nach § 6 KÜO richten sich die gebührenpflichtigen Tatbestände für die hier in Rede stehenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 3 der Vorschrift.
17Zwar trifft es zu, dass - worauf die Kläger abstellen - KÜO Anlage 3 Nr. 5.8.1 lediglich eine Gebühr (bzw. lediglich 10 Arbeitswerte) vorsieht, wenn es um die Ausstellung eines Feuerstättenbescheides "für bis zu drei Feuerstätten" geht. Allerdings greift dieser spezielle Gebührentatbestands nach Auffassung der Kammer nur ein, wenn sich bis zu drei Feuerstätten "in einem Gebäude" befinden und nicht etwa schon dann, wenn die Feuerstätten sich - wie hier - ein und demselben Grundstückseigentümer und/oder einem einheitlichen Flurstück zuordnen lassen.
18Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Gebührenfestsetzung ist nach der Systematik der §§ 6 und 7 KÜO nämlich die Nutzungseinheit Gebäude. Dies kommt bei der Regelung zum Grundwert im Rahmen der Begehungsgebühr zum Ausdruck, vgl. § 6 KÜO i.V.m. KÜO Anlage 3 Nr. 1.1. Dort geht es um die gebührenrechtliche Erfassung der typischen Schornsteinfegertätigkeiten (Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen). Die vom Bezirksschornsteinfegermeister zu treffende Festsetzung soll dabei mit einem Grundwert "je Gebäude" erfolgen. Zudem definiert der Verordnungsgeber "Feuerstätte" als eine ortsfest benutzte Anlage "im oder am Gebäude", vgl. KÜO Anlage 4 Nr. 10.
19Ob eine bauliche Anlage aus zwei Gebäuden besteht oder aber - wie die Kläger hier geltend machen - als ein (einheitliches) Gebäude anzusehen ist, richtet sich nach den Begriffsbestimmung, welche die Kehr- und Überprüfungsordnung in ihrem § 7 und der dazu ergangenen Anlage 4 bindend vorgibt. Nach Nr. 12 dieser Anlage ist für das Vorliegen eines Gebäudes maßgeblich, ob es sich um "selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen [handelt], die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen."
20Gemessen daran liegen hier zwei Gebäude im Sinne der Kehr- und Überprüfungsordnung vor. Der Gebäudekomplex der Kläger besitzt zwei separate Hauseingänge mit unterschiedlichen Hausnummern. Sein äußeres Erscheinungsbild gleicht dem grenzständigen Anbau zweier Wohnhäuser. Dass der Heizungsraum im Keller von beiden Häusern betreten werden kann, vermag daran nichts zu ändern. Maßgeblich ist, dass beide Häuser durch Wände getrennt sind und daher als eigene Nutzungseinheiten anzusehen sind.
21Auch im Übrigen sind die erlassenen Feuerstättenbescheide vom 1. April 2010 nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 17 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG). Diese Vorschrift ist nach Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (SchfNG) am 29. November 2008 in Kraft getreten.
22Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG erlässt der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG. § 17 Abs. 2 SchfHwG bestimmt, dass für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs erstellen und den Eigentümern zustellen. Im Feuerstättenbescheid ist gegenüber den Eigentümern verbindlich zu regeln, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Insoweit nimmt § 17 SchfHwG auf § 14 Abs. 2 SchfHwG Bezug.
23Mit dieser Bezugnahme hat der Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer § 14 Abs. 2 SchfHwG in das derzeit geltende Übergangsrecht einbezogen mit der Folge, dass Feuerstättenbescheide schon vor dem 1. Januar 2013, also vor dem in Art. 4 Abs. 3 SchfNG genannten Tag für das Inkrafttreten des § 14 Abs. 2 SchfHwG, ergehen können.
24Vgl. im Ergebnis ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 8 ME 239/10 -, juris Rn. 26 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Mai 2010 - 9 K 2201/09 -, juris Rn. 16; VG München, Beschluss vom 12. Mai 2010 - M 1 KO 10.487 -, juris Rn. 25; Schira/Schwarz, SchfHwG/SchfG, 2009, § 14 Rn. 1 und § 17 Rn. 6; Seidel, Das neue Schornsteinfeger-Handwerksrecht, 2009, S. 218; a.A. VG Köln, Urteil vom 8. Juli 2010 - 1 K 1459/10 -, juris Rn 7 ff.
25Dafür spricht schon der Wortlaut des § 17 SchfHwG. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist nämlich der Bezirksschornsteinfegermeister im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 gerade dazu berufen, Feuerstättenbescheide zu erlassen.
26Sinn und Zweck der Norm weisen in dieselbe Richtung. Mit § 17 SchfHwG soll sichergestellt werden, dass rechtzeitig bis zum vollständigen Inkrafttreten des neuen Rechts zum 31. Dezember 2012 alle Eigentümer kehr- und überprüfungspflichtiger Anlagen einen (Feuerstätten-) Bescheid über die jeweils durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten und die zu beachtenden Intervalle erhalten.
27Vgl. dazu aus den Gesetzesmaterialien: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, Bundesrats-Drucksache 173/08, S. 74; Bundestags-Drucksache 16/9237, S. 34.
28Auf diese Weise soll Eigentümern möglichst zeitnah die Möglichkeit eröffnet werden, neben den deutschen Bezirksschornsteinfegermeistern auch (private) Handwerker aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des EWR oder der Schweiz mit der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten zu beauftragen. Dazu ist aber der Erlass eines Feuerstättenbescheides unabdingbar. Der Feuerstättenbescheid zeigt nämlich die durchzuführenden Arbeiten und den zeitlichen Rahmen auf, wodurch Kosten und Nutzen der Beauftragung eines solchen Dritten informiert und kalkuliert durch den Eigentümer abgewogen werden können.
29Vgl. Schira/Schwarz, a.a.O., § 17 Rn. 10 ff.; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, Bundesrats-Drucksache 173/08, S. 72 f.
30Damit dient ein durch § 17 SchfHwG ermöglichter Erlass von Feuerstättenbescheiden der effektiven Verwirklichung der europäischen Dienstleistungsfreiheit, vgl. dazu Art. 56 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dies wird wiederum durch die Entstehungsgeschichte der Neuordnung des Schornsteinfegerrechts belegt. So hat der Bundesgesetzgeber in Anpassung an die Forderungen der Europäischen Kommission, die bereits ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2001/5162) eingeleitet hatte, die Neuregelung des Schornsteinfegerhandwerks vorgenommen.
31Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, Bundestags-Drucksache 16/9237, S. 20.
32Das Gesetzgebungsverfahren war von der Absicht getragen, die Dienstleistungsfreiheit im Schornsteinfegerhandwerk "sofort" einzuführen,
33vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, Bundestags-Drucksache 16/9237, S. 21, 29; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie, Bundestags-Drucksache 16/9794, S. 8.
34Ein Gesetzesverständnis, das den Erlass von Feuerstättenbescheiden erst ab dem 1. Januar 2013 als zulässig ansähe, führte zu einer nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit und widerspräche damit dem Gebot gemeinschaftskonformer Auslegung.
35Vgl. zum Gebot gemeinschaftskonformer Auslegung: Europäischer Gerichtshof (EuGH), Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891 - von Colson und Kamann; Rs. C-397/01, Slg. 2004, I-8835 - Pfeiffer; Karpenstein, Praxis des EG-Rechts, 2006, Rn. 79 ff.
36Schließlich lässt das Zusammenspiel mit anderen Regelungen des neuen Schornsteinfegerrechts erkennen, dass auch dort der Erlass von Feuerstättenbescheiden schon vor dem 1. Januar 2013 vorausgesetzt wird. So verknüpfen mehrere Vorschriften den Feuerstättenbescheid mit dem Bezirksschornsteinfegermeister (§§ 4 Abs. 1 Satz 1; Abs. 3 Satz 3, 5 Abs. 1 Satz 2; 25 Abs. 1 SchfHwG).
37Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, Bundesrats-Drucksache 173/08, S. 64, 66, 78.
38Da aber nach § 48 Satz 1 SchfHwG der Bezirksschornsteinfegermeister zum 1. Januar 2013 durch den sog. "bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger" ersetzt wird, liefen die auf den Bezirksschornsteinfegermeister abstellenden Regelungen ins Leere, wollte man eine Ermächtigung zum Erlass von Feuerstättenbescheiden erst ab dem 1. Januar 2013 bejahen,
39vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 8 ME 239/10 -, juris.
40Die auf der Grundlage des § 17 i.V.m. § 14 Abs. 2 SchfHwG erlassenen Feuerstättenbescheide sind auch im Übrigen materiell rechtmäßig.
41Die Verpflichtung in beiden Feuerstättenbescheiden, die Reinigung am Schornstein des Kamins zweimal im Jahr in der Zeit zwischen dem 1. und dem 30. April und zwischen dem 1. und dem 30. November zu veranlassen und durchführen zu lassen, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 SchfHwG, § 1 KÜO i.V.m. KÜO Anlage 1 Nr. 1.6.
42Danach sind zwei Kehrungen im Kalenderjahr vorgesehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Schornsteine und die daran angeschlossenen Kamine nur gelegentlich (vgl. zur Abgrenzung KÜO Anlage 1 Nr. 1.7) benutzt werden oder die Zeiträume für die festgesetzten Kehrungen nicht aufgrund sachgerechter Erwägungen bestimmt worden sind; zumal diesbezüglich die Festsetzungen von den Klägern auch nicht beanstandet werden.
43Die darüber hinausgehende Verpflichtung im Feuerstättenbescheid für die Liegenschaft G.------straße Nr. XX, die Überprüfung der Abgasleitung und der Abgaswege des Heizkessels im Keller in der Zeit zwischen dem 1. und 30. April 2010 zu veranlassen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 SchfHwG, § 1 KÜO i.V.m. KÜO Anlage 1 Nr. 3.2.
44Danach sind mit gasförmigen Brennstoffen betriebene, raumluftunabhängige Feuerstätten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr zu überprüfen. Eine Überprüfung lediglich einmal in jedem dritten Kalenderjahr nach KÜO Anlage 1 Nr. 3.5 kommt hingegen nicht Betracht. Sie setzt voraus, dass der betreffende Heizkessel "selbstkalibrierend" ist, was hier nicht der Fall ist. Der von den Klägern benutzte Heizkessel der Marke Buderus, Typ Logamax plus GB142, ist mit einer modulierenden Feuerung und Umwälzpumpe ausgestattet und besitzt keine selbstkalibrierende kontinuierliche Regelung des Verbrennungsprozesses.
45Vgl. die Produktinformationen, Sonderdruck - Logamax plus GB142, abrufbar unter: www.buderus.de.
46Auch der festgesetzte Zeitraum für die Überprüfung ist nicht zu beanstanden. Der Regelungsumfang des angefochtenen Bescheides ist zeitlich beschränkt. Er gilt lediglich bis zur nächsten Feuerstättenschau, die im Mai 2011 ansteht. Daher begründet es keine Unvollständigkeit des Bescheides, wenn dieser keine Aussage über die für das Jahr 2012 anstehende Überprüfung der Abgasleitung und der Abgaswege des Heizkessels trifft.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob Feuerstättenbescheide schon vor dem 1. Januar 2013 auf § 17 i.V.m. § 14 Abs. 2 SchfHwG gestützt werden können.