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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 604/08

Datum:
09.08.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 604/08
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2011:0809.2K604.08.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ausnahmegenehmigung vom 19. April 2011 verpflichtet, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zum Schleppen von Kraftfahrzeugen ohne Beschränkung der Fahrstrecke auf die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen zu erteilen.

Im Übrigen wird Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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