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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 435/09

Datum:
20.09.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 435/09
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2011:0920.2K435.09.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die konkrete Belastung des Anwesens des Klägers St. W. Straße 2/ T1.-----allee 58 hinsichtlich der durch den Straßenverkehr verursachten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid - NO2 sowie Feinstaub - PM 10) entsprechend den geltenden messtechnischen Verfahren zu ermitteln und unter Berücksichtigung des Ergebnisses sowie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag des Klägers vom 17. September 2008 auf Anordnung verkehrslenkender Maßnahmen erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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