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Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 113/08

Datum:
27.05.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 113/08
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2011:0527.1K113.08.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Kreispolizeibehörde (KPB) E. vom 00.00.0000 verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 30. Januar 2004 zum Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung A (BBesO) befördert worden wäre und den sich ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/10, der Beklagte 9/10 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 
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