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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag,
3"im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, dass E. die Schule wechselt, vorzugsweise auf die G. M. , ersatzweise, dass das Hausverbot an der Schule aufgehoben wird und die Schule jegliche Maßnahme gegen das väterliche Familienleben unterlässt, unabhängig von der eigenen Rechtseinschätzung",
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung.
6Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
7Was das mit Blick auf die verwendete Formulierung: "...vornehmlich..." als gegen den Antragsgegner gerichteter Hauptantrag auszulegende Begehren auf Veranlassung eines Schulwechsels des Sohnes E. anbetrifft, besteht kein Anordnungsanspruch des Antragstellers. Zwar kann die Schulaufsichtsbehörde nach § 46 Abs. 6 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG) einen Schüler oder eine Schülerin nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. Unabhängig von der Frage, wann sich diese Ermessensermächtigung im jeweiligen Einzelfall zu einem hier allein maßgeblichen Anspruch auf Tätigwerden des Schulamtes verdichten kann, scheidet ein Anordnungsanspruch bereits deswegen aus, weil ihn der Antragsteller als nach dem bisherigen Kenntnisstand des Gerichts nicht personensorgeberechtigter Elternteil gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SchulG nicht verfolgen kann.
8Versteht man das "ersatzweise" gestellte Begehren, das nur als Hilfsantrag aufgefasst werden kann, in seinem ersten Teil als ebenfalls gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag auf Aufhebung des von der Schule ausgesprochenen Hausverbots, erwiese sich dieser Hilfsantragsteil zwar nicht bereits in analoger Anwendung des § 44 VwGO als unzulässig, jedoch als unbegründet, weil kein Anspruch auf Aufhebung des nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners inzwischen bestandskräftigen Hausverbotes ersichtlich ist. Die Kammer hat das Hausverbot vom 15. Dezember 2009 in ihrem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 9 L 519/09 - als offensichtlich rechtmäßig angesehen.
9Sähe man den Hilfsantrag insgesamt als gegen die Leiterin der besuchten Schule gerichtet an, was für die ebenfalls begehrte Unterlassung von Maßnahmen seitens der Schule nicht zweifelhaft sein kann, würde der Zulässigkeit § 44 VwGO analog entgegenstehen, wonach mehrere Antragsbegehren zusammen verfolgt werden können, wenn sie sich gegen denselben Antragsgegner richten. Dessen ungeachtet bestünde auch in dieser Konstellation mit Blick auf den zuvor erwähnten Beschluss kein Anordnungsanspruch auf Aufhebung des Hausverbotes durch die Schule. Hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs ist ein Anordnungsgrund nicht zu erkennen, nachdem, wie die Kammer in ihrem ebenfalls rechtskräftigen Beschluss vom 25. März 2010 - 9 L 34/10 - zu der dort begehrten Untersagung jeglichen Eingreifens in das Familienleben ausgeführt hat, das Vorbringen der Schulleitung, bei der Umsetzung schulrechtlicher Vorgaben die jeweilige familiengerichtliche Beschlusslage zu akzeptieren, unwidersprochen geblieben ist.
10Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangstreitwertes trägt dem summarischen Charakter des Eilverfahrens Rechnung.