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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Sohn G. der Antragstellerin einen Schülerplatz im Gemeinsamen Unterricht an der GGS W. zuzuteilen,
4bleibt ohne Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
6Der Antrag erweist sich bereits als unzulässig, weil dem Schulamt - dem Antragsgegner - nicht die Entscheidung über die Aufnahme an einer Schule zukommt. Diese Entscheidung ist vielmehr gemäß § 46 Abs. 1 SchulG dem jeweiligen Schulleiter zugewiesen. In einem gegen diesen gerichteten Verfahren könnte die vorliegend gerügte Rechtmäßigkeit des Verteilungsverfahrens geprüft werden.
7Soweit dem Antrag zu entnehmen sein könnte, dass das Begehren sich darauf richtet, einen weiteren Platz im Gemeinsamen Unterricht an der GGS W. für den Sohn der Antragstellerin zu schaffen, wäre zwar der richtige Antragsgegner benannt.
8Indessen wäre ein so zu verstehender Antrag in der Sache unbegründet, weil ein Rechtsanspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Grundschule nicht besteht. Vielmehr ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht gemäß § 20 Abs. 7 SchulG unter dem Vorbehalt der personellen und sächlichen Möglichkeiten steht.
9Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11. April 2006 - 19 B 192/06 - und vom 14. November 2003 - 19 B 2125/03-.
10Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangstreitwertes trägt dem summarischen Charakter des Eilverfahrens Rechnung.