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Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 151/10

Datum:
09.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 151/10
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2010:0709.8L151.10.00
 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab Antragstellung bewilligt, soweit er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 16. April 2010 (8 K 679/10) hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. März 2010 enthaltenen Abschiebungsandrohung begehrt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 16. April 2010 (8 K 679/10) wird hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung des Antrags-gegners vom 31. März 2010 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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