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Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 2258/08

Datum:
10.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2258/08
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2010:0210.8K2258.08.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 30. Oktober 2008 verpflichtet, dem Kläger zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen mit Wirkung ab 7. Oktober 2008 zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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