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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1519/09

Datum:
22.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1519/09
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2010:1022.7K1519.09.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Juni 2009 verpflichtet, dem Kläger gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zu bescheinigen, dass die von September 2008 bis Dezember 2009 gemäß § 33 SGB III durchgeführten Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung auf einen Beruf bzw. auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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