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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1116/09.A

Datum:
12.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1116/09.A
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2010:0312.7K1116.09A.00
 
Tenor:

Soweit das Klageverfahren zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2009 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 20. Mai 2009 wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung durch den bzw. die betroffenen Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

 
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