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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 90/10

Datum:
27.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 90/10
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2010:0527.4K90.10.00
 
Tenor:

1) Soweit der Kläger die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit hat der Kläger 1/4 der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

2) Der Beklagte zu 2) wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 16. Dezember 2009 verpflichtet, die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Rat der Stadt Erkelenz vom 1. September 2009 für ungültig zu erklären und eine Neufeststellung anzuordnen.

Der Beklagte zu 2) trägt 3/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Beklagte und der Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Ziffer 2) des Urteils ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für den Kläger vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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