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Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 16/10

Datum:
27.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 16/10
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2010:0527.4K16.10.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 16. Dezember 2009 verpflichtet, die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Rat der Stadt Aachen vom 11. September 2009 für ungültig zu erklären und eine Neufeststellung anzuordnen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für den Kläger gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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