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Verwaltungsgericht Aachen, 2 M 24/09

Datum:
29.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 M 24/09
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2010:0129.2M24.09.00
 
Tenor:

Verwaltungsgericht Aachen

Beschluss vom 29.01.2010 - 2 M 24/09 rechtskräftig ja/nein Sachgebiet: 900s Normen: VwGO § 172 Satz 1 VwGO § 171 VwGO § 169 Abs 1 Nr 1 Schlagwörter: Vollstreckung Amtshandlung Geldleistung Fristsetzung Zwangsgeld Vollstreckungsklausel Leitsatz: Die Vollstreckung richtet sich nach § 172 VwGO, wenn das Urteil die Behörde zur Vornahme einer Amtshandlung verpflichtet, also nicht unmittelbar auf Zahlung von Geld gerichtet ist. Auch bei einer Vollstrckung nach § 172 VwGO ist keine Vollstreckungsklausel erforderlich. Zur Behandlung von Einwendungen im Vollstreckungsverfahren, die im Erkenntnisverfahren nicht vorgetragen wurden. Erwägungen zur Höhe des Zwangsgeldes. 2 M 24/09

In der Vollstreckungssache

wegen Vollstreckung; hier: Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung wegen Nichterfüllung eines Urteils hat die 2. Kammer des VERWALTUNGSGERICHTS AACHEN am 29. Januar 2010

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Prof. Dr. Limpens, den Richter am Verwaltungsgericht Wolff und die Richterin am Verwaltungsgericht Benthin-Bolder

b e s c h l o s s e n :

Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wird dem Voll-streckungsschuldner ein Zwangsgeld von 5.000 EUR für den Fall angedroht, dass er der ihm durch Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. September 2007 - 2 K 1555/05- auferlegten Verpflichtung zur Bewilligung der dem Kläger durch den Besuch der B. -D. -Schule für das Schuljahr 2005/206 entstandenen Kosten nicht binnen 10 Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung nachkommt.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Vollstreckungsschuldner.

 
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