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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
G r ü n d e :
2I.
3Der am 16. April 1950 geborene Antragsteller ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Am 5. Juni 1979 nahm er bei der Beigeladenen seine Tätigkeit als Busfahrer auf. Mit Vertrag vom 20. November 1979 wurde zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Einsatz des Antragstellers wurde im Arbeitsvertrag mit "Schaffner und Omnibusfahrer" vereinbart.
4Aus gesundheitlichen Gründen konnte der Antragsteller in den letzten Jahren seine Tätigkeit als Omnibusfahrer nicht mehr ausüben. Dies gab der Beigeladenen Veranlassung, unter dem 19. November 2009, beim Integrationsamt eingegangen am 20. November 2009, einen Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Antragstellers mit sozialer Auslauffrist gemäß § 91 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch (SGB IX) - zu stellen. Diesen Antrag lehnte das Integrationsamt mit Bescheid vom 4. Dezember 2009, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 8. Dezember 2009 und denjenigen der Beigeladenen am 17. Dezember 2009 zugestellt, ab. Unter dem 17. Dezember 2009, beim Integrationsamt eingegangen am 21. Dezember 2009, erhob die Beigeladene gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2009 Widerspruch, dem der Widerspruchsausschuss - nunmehr hier Antragsgegner und im zugehörigen Hauptsacheverfahren 2 K 1219/10 Beklagter - mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2010 stattgab und unter Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 4. Dezember 2009 antragsgemäß die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist erteilte.
5Bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2010 hat die Beigeladene das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen fristlos mit sozialer Auslauffrist - entsprechend der ordentlichen Kündigungsfrist - zum 31. Dezember 2010 gekündigt. Diesbezüglich ist vor dem Arbeitsgericht Aachen die Klage 2 Ca 1938/10 anhängig.
6Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 14. Juni 2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller am 14. Juli 2010 unter dem Aktenzeichen VG Aachen 2 K 1219/10 Klage erhoben und mit einem am 19. Juli 2010 beim beschließenden Gericht eingegangenen Antrag um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Gestalt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 1219/10 gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 10. Juni 2010 nachgesucht.
7Der Antragsteller beantragt,
8die aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage VG Aachen 2 K 1219/10 gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 10. Juni 2010 anzuordnen.
9Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,
10den Antrag abzulehnen.
11Sie halten den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der vorliegenden Konstellation bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen für unzulässig und in der Sache für unbegründet.
12Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Akte des Klageverfahrens VG Aachen 2 K 1219/10 einschließlich des dort beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Integrationsamtes verwiesen.
13II.
14Der Antrag hat keinen Erfolg; er erweist sich mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits als unzulässig.
15Zwar ist in Verfahren der vorliegenden Art die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO nicht von vorneherein ausgeschlossen. Das beschließende Gericht hält aber mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -,
16Beschluss vom 29. Dezember 2003 - 12 B 957/03 -,
17auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Auffassung,
18vgl. Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 L 523/03 -, Behindertenrecht - br - 2003, 194 f.,
19gestützt durch diejenige des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,
20Beschlüsse vom 11. Januar 2006 - 19 L 2289/05 - und 14. April 2003 - 17 L 1237/03 -,
21fest, dass für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da dieser Rechtsbehelf die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern kann. Denn die angefochtene Erteilung der Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist durch einen Träger öffentlicher Verwaltung vollziehungsunfähig. Als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der die Möglichkeit eröffnet, dass ein Privatrechtsvertrag (hier: Arbeitsvertrag) durch den Arbeitgeber gekündigt werden kann, entfaltet er mit der Zustellung an die Beteiligten des Arbeitsvertrages seine gestaltende Wirkung. Weiterer Vollziehungsmaßnahmen bedarf es nicht.
22Konsequenterweise muss dann auch die auf Hemmung der Vollziehung gerichtete Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtlich ins Leere gehen, da der Rechtsschutz nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO nur auf die Vollziehbarkeit, nicht aber die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts abzielt. Denn auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs könnte nach unbestrittener Auffassung den Arbeitgeber nach erteilter Zustimmung des Integrationsamtes nicht hindern, innerhalb des in § 88 Abs. 3 SGB IX festgelegten Zeitraums gegenüber dem schwerbehinderten Menschen die Kündigung auszusprechen.
23Die zwischenzeitlich zu diesem Fragenkomplex ergangene, von der hier vertretenen Auffassung abweichende obergerichtliche Rechtsprechung,
24vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - 4 B 59/03 -, juris Nr.: MWRE 119330300; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. August 2003 - 5 BS 107/03 -, br 2004, 81 ff.,
25die an die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts,
26Beschluss vom 11. Februar 1997 - Bs IV 312/96 - br 1997, 139 ff. = ZfSH/SGB 1997, 607 ff. = DVBl. 1997, 1446 f.,
27und des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen,
28Beschluss vom 7. August 2001 - 2 B 257/01 - ,NordÖR 2002, 35,
29beruht, gibt der Kammer zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Denn die Entscheidungen dieser Obergerichte stellen in das Zentrum ihrer Argumentation Fragen der "Wirksamkeit" und nicht der "Vollziehbarkeit" des Verwaltungsaktes. Selbst wenn die Kammer diesen Argumentationsfaden aufgreifen würde, blieben Zweifel an der Richtigkeit des dort vertretenen Ergebnisses. Zwar wird die Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass die Erhebung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes zur Folge hat, dass die ausgesprochene Kündigung des Arbeitsgebers bis zur unanfechtbaren Entscheidung nur "schwebend wirksam" - aber eben nicht "schwebend unwirksam" - ist, auch von der beschließenden Kammer geteilt. Das beschließende Gericht sieht aber keine Möglichkeit, wegen dieser bloß "schwebenden Wirksamkeit" der Zustimmungsentscheidung aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht oder dem geltenden Arbeitsrecht die Notwendigkeit des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Konsequenz herzuleiten, dass der Arbeitgeber - bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels - gehindert wäre, über den Ausspruch der Kündigung hinaus gegenüber dem schwerbehinderten Mitarbeiter weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen,
30so ausdrücklich Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. August 2003 - 5 BS 107/03 -, br 2004, S. 82.
31Nach diesen Erwägungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts müsste danach der Arbeitgeber den Schwerbehinderten allein auf Grund einer solchen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Kündigungsfrist hinaus weiter beschäftigen und den Lohn fortzahlen. Fragen der Weiterbeschäftigungspflicht und Lohnzahlungsansprüche sind aber arbeitsrechtliche Fragen, die gerade nicht im Rahmen des - dem "normalen" arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutz vorgeschalteten - Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen von den Verwaltungsgerichten, sondern allein von den Arbeitsgerichten zu entscheiden sind.
32Der nicht auszuschließende Umstand, dass die Begründung einer für den Antragsteller positiven Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts rein faktisch die Entscheidungsbildung des Arbeitsgerichts in einem auf Weiterbeschäftigung abzielenden Rechtsschutzverfahren beeinflussen könnte, kann, wie das OVG NRW,
33Beschluss vom 29. Dezember 2003 - 12 B 957/03 -,
34zutreffend dargelegt hat, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO nicht begründen.
35Der Antragsteller ist nach der hier vertretenen Auffassung auch nicht rechtsschutzlos gestellt, sondern er muss sich sein Recht auf entsprechende Weiterbeschäftigung bzw. Lohnzahlung während des Kündigungsschutzverfahrens beim zuständigen Arbeitsgericht nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung sichern,
36BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, NJW 1985, 2968 ff.
37Dort ist der Antragsteller nicht gehindert, sein Begehren auch auf die aus seiner Sicht bestehenden Mängel des bislang vom Integrationsamt durchgeführten Zustimmungsverfahrens und der Zustimmungsentscheidung zu stützen.
38Die Rechtsauffassung der Kammer wird durch eine neuere - im Ergebnis anderslautende - obergerichtliche Entscheidung,
39vgl. Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 17.12.2009 - 12 CS 09.2691 - , veröffentlicht in juris; abweichend noch die Vorinstanz: VG München - Beschluss vom 07.10.2009 - M 15 SN 09.4536 -, veröffentlich in juris,
40nicht in Frage gestellt. Die diesbezüglichen Erwägungen des Bayer. VGH beruhen nach Einschätzung der Kammer im Wesentlichen auf einer überholten, nicht mehr aktuellen Betrachtung des Verhältnisses zwischen arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betr. Klärung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes.
41Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich durch Stellung eines eigenen Antrags (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) dem Prozesskostenrisiko gestellt hat.