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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 552/07

Datum:
08.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 552/07
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2010:0608.2K552.07.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 22. Februar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2007 verpflichtet, dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII die Kosten des Besuchs der privaten D. -Schule in S. für die Zeit ab dem 1. März 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 3/4 und der Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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