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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 16/08

Datum:
22.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 16/08
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2010:0322.2K16.08.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2007 ("Rückforderung") und der Einstellungsbescheid des Beklagten vom 2. April 2007 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 21. Mai 2007 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 4. Dezember 2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Kind N. I. noch Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 8. April 2007 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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